Bauantrag zur Errichtung von Werbeanlagen für die Haushamer Filiale "Herrmann Schuhe und Mode"; Grundstück: Flur-Nr. 1169/3, Gem. Hausham, Obere Tiefenbachstraße 6 Antragsteller: Schuhbert GmbH, Bergiusstr. 1-3, 86199 Augsburg


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 05.02.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 05.02.2018 ö beschließend 5.1

Sachverhalt

Im ehemaligen „Lidl-Gebäude“ eröffnet die Schuhbert GmbH künftig eine Filiale der Firma Herrmann Schuhe und Mode. Hierauf möchte die Firma durch Werbeanlagen am Gebäude und
in den Außenanlagen aufmerksam machen. Da es sich jeweils um großflächige Werbeanlagen handelt, ist ihre Errichtung genehmigungspflichtig nach Art. 55 BayBO unter Berücksichtigung der gemeindlichen Satzung über die Genehmigung und Gestaltung von Werbeanlagen.

1. Pylon in der grundstückseigenen Grünfläche zwischen Gehweg und Parkplatz
An der 4,15 m hohen, 0,80 m breiten und 25 cm tiefen Säule wird in einer Höhe von 2,70 m beidseitig jeweils ein Schild mit den Maßen 3,50 m x 1,15 m x 0,15 m angebracht. Die Buchstabenhöhe des Schriftzugs „Herrmann“ beträgt 40 cm, die Ausleuchtung erfolgt mit LED.

Die Höhe des Werbepylons orientiert sich an den umliegenden Pylonen, die Breite des Werbe-schildes ist dem Schriftzug geschuldet. Eine Beeinträchtigung des Sichtdreiecks ist nicht gegeben.

2. Leuchttransparent
An der Giebelfassade über dem Eingang soll in einer Höhe von 3,75 m ein Leuchttransparent mit den Maßen 5,00 m x 1,55 m angebracht werden. Die Buchstabenhöhe des Schriftzugs „Herrmann“ beträgt 60 cm, die Ausleuchtung erfolgt mit LED.

Gemäß § 4 Abs. 2 und 4 der gemeindlichen Werbeanlagensatzung darf die Buchstabenhöhe von 40 cm nicht überschritten werden und die Oberkante von Werbung an Gebäuden nicht höher als 4,00 m liegen. Abweichungen von den Satzungsvorschriften können gem. § 7 zugelassen werden.
Aufgrund der Bauweise des Gebäudes ist es nicht möglich, die Vorgabe von 4,00 m für die Oberkante des Werbeschildes einzuhalten. Da das Gebäude in einem Einkaufszentrum ähnlichen Gebiet steht wäre eine Abweichung der Schriftgröße vertretbar.

3. Bilderrahmen neben dem Eingang
Links neben dem Eingangsbereich soll ein 2,00 m x 2,20 m großer Bilderdruck angebracht werden.


Die Glasfassade links vom Eingangsbereich wird im Zuge des Anbaus der weißen Hausfassade angepasst, die Glasfassade an der Westseite wird satiniert.

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorliegenden Plänen und stimmt für das Leuchttransparent den Abweichungen von § 4 Abs. 2 und 4 der gemeindlichen Satzung über die Genehmigung und Gestaltung von Werbeanlagen zu.

Beschluss

Der Gemeinderat erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorliegenden Plänen und stimmt für das Leuchttransparent den Abweichungen von § 4 Abs. 2 und 4 der gemeindlichen Satzung über die Genehmigung und Gestaltung von Werbeanlagen zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.02.2020 08:23 Uhr