Vollzug der Bayerischen Straßen- und Wegegesetze - BayStrWG
Widmung des Leitenwegs als öffentliche Ortsstraße
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Hauptverwaltungsausschusses, 06.02.2019
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Die bestehende Straße „Leitenweg“, Fl.Nr. 1156/0,
ist als Ortsstraße gemäß Art. 6 BayStrWG zu widmen.
Durch die Widmung erhält die Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße. Die Straße „Leitenweg“ ist hinsichtlich Ihrer Verkehrsbedeutung zu widmen. Zu den Ortsstraßen zählen die Straßen, die dem Verkehr innerhalb der geschlossenen Ortslage oder innerhalb eines räumlichen Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes im Sinne des Baugesetzbuches dienen.
Der „Leitenweg“ erfüllt dieses Merkmal.
Es ist daher zu empfehlen, die Straße „Leitenweg“ als Ortsstraße ohne Widmungsbeschränkung gemäß Art. 46 Nr. 2 BayStrWG zu widmen.
Straßenbaulastträger für den gesamten „Leitenweg“ ist die Gemeinde Hausham. Die Länge beträgt etwa 95 m.
Der gesamte Verlauf ist in beiliegendem Lageplan grün gekennzeichnet.
Beschlussvorschlag
Der Hauptverwaltungsausschuss beschließt, die Straße „Leitenweg“ als Ortsstraße ohne Widmungsbeschränkung zu widmen. Die Straßenbaulast obliegt der Gemeinde Hausham.
Die Verwaltung wird ermächtigt, die erforderlichen Ablaufschritte (Widmungsverfügung, öffentliche Bekanntmachung, Eintragungsverfügung, Anlegung des Bestandsverzeichnisses) durchzuführen.
Beschluss
Der Hauptverwaltungsausschuss beschließt, die Straße „Leitenweg“ als Ortsstraße ohne Widmungsbeschränkung zu widmen. Die Straßenbaulast obliegt der Gemeinde Hausham.
Die Verwaltung wird ermächtigt, die erforderlichen Ablaufschritte (Widmungsverfügung, öffentliche Bekanntmachung, Eintragungsverfügung, Anlegung des Bestandsverzeichnisses) durchzuführen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0
Datenstand vom 14.02.2020 10:38 Uhr