Voranfrage für den Umbau und energetische Sanierung eines Einfamilienhauses; Grundstück: Flur-Nr. 1633/3, Gem. Hausham, Berg 112 1/2 Antragsteller: Christian Scheppach


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 14.05.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 14.05.2019 ö beschließend 5

Sachverhalt

Der Antragsteller hat ursprünglich beabsichtigt, das bestehende Haus umzubauen und energetisch zu sanieren. Aufgrund der Bausubstanz des Hauses ist es sinnvoller, das Haus abzubrechen und an gleicher Stelle neu zu errichten. Der Neubau wird dabei um ca. 1 Meter weiter von der Straße abgerückt nach Süden verschoben sowie um ca. 1 Meter in Richtung Osten.

Das Haupthaus wird um 1 Meter nach Süden erweitert und das Dach wird um 0,80 Meter angehoben. Die Maße des Hauptgebäudes betragen 11,08 m x 9,26 m, Wandhöhe 5,70 m, Dachneigung ca. 18°, die Maße der Garage mit Windfang betragen 10,00 m x 6,66 m. Das Dach des Hauptgebäudes wird wie beim Bestandsgebäude als Schleppdach über die Garage gezogen.
Haus und Garage werden voll unterkellert, ebenso wird die Südterrasse unterkellert, wobei hier ein Schwimmbecken untergebracht wird.

Das Grundstück liegt im Außenbereich. Hier handelt es sich nicht um ein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB sondern um ein sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 und Abs. 4 Nr. 2 BauGB. Demnach kann die Neuerrichtung eines gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle zuge-lassen werden, wenn ihre Ausführung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt, die Erschließung gesichert ist, das vorhandene Gebäude zulässigerweise errichtet wurde, Missstände oder Mängel aufweist, seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt wird und das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird.

Aufgrund des Bestandsgebäudes sind auch die Erschließungsanlagen vorhanden, öffentliche Belange werden durch die Neuerrichtung nicht beeinträchtigt. Die bisherigen Eigentümer haben bis zum Verkauf des Grundstücks im Dezember 2018 das Haus selbst bewohnt, der Antragsteller möchte nach Fertigstellung das Haus ebenfalls selbst bewohnen.
Planungsrechtliche Bedenken bestehen nicht.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB zur Neuerrichtung des Hauses gemäß den vorliegenden Plänen, sofern das Landratsamt Miesbach das Vorliegen der Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB bejaht.

Diskussionsverlauf

Gemeinderat Eham regt an, mit dem Grundstückseigentümer Gespräche zur Verbreiterung der Straße zu führen. Die Straße weist auf Höhe des Grundstücks Engstellen auf, was in der Vergan-genheit immer wieder zu Unfällen führte. Da das bestehende, sehr nahe an der Straße stehende Haus abgerissen wird, ist dies die einzige Gelegenheit, die Straßenführung sicherer zu gestalten.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB zur Neuerrichtung des Hauses gemäß den vorliegenden Plänen, sofern das Landratsamt Miesbach das Vorliegen der Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB bejaht. Bezüglich der Straßenführung wird die Verwaltung beauftragt, mit dem Grundstückseigentümer Gespräche zu führen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.02.2020 09:55 Uhr