Anbringung einer Werbetafel an der Nordostfassade; Grundstück: Flur-Nr. 1174, Gem. Hausham, Kasten 2 Antragsteller: Murnauer Florian


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 08.02.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 08.02.2022 ö beschließend 9

Sachverhalt

Der Antragsteller beantragt, eine Werbeanlage unterhalb der Fensterbrüstung zum ersten Obergeschoss an der Nordostfassade anzubringen, so dass diese von der Miesbacher Straße 
(B 307) aus gut sichtbar ist. Die Tafel soll in der Höhe von 3,16 m angebracht werden, die Oberkante der Werbeanlage liegt somit bei 4,37 m.

Die Werbeanlage besteht aus einer Werbetafel mit dem Logo der Firma. Die gesamte Anlage wird nicht beleuchtet. Die Größe der Tafel beträgt ca. 1,96 m x 1,21 m. Die Buchstaben der ersten Zeile haben eine Höhe von 12 cm, die weiteren Buchstaben und Ziffern in den unteren Zeilen eine Höhe von 6 cm. Die Werbetafel besteht aus einem winddurchlässigen Material. 

Das Grundstück Flur-Nr. 1174/0 liegt im unbeplanten Innenbereich und ist im rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Gemeinde Hausham als Gewerbegebiet festgesetzt.

Da die Werbeanlage (Tafel) mit einer Fläche von 2,37 m² eine Fläche von größer 1 m² aufweist, handelt es sich um eine bauliche Anlage gemäß Art. 2 Abs. 1 BayBO, die einer Baugenehmigung bedarf. Zusätzlich ist die gemeindliche Werbeanlagensatzung zu beachten.

Nach § 3 Abs. 3 der Satzung über die Genehmigung und Gestaltung von Werbeanlagen in der Gemeinde Hausham darf die Oberkante der Werbeanlagen nicht höher angebracht werden als die Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses, maximal jedoch 4,00 m über der Oberkante der vor dem Grundstück gelegenen öffentlichen Verkehrsfläche.  Eine Abweichung ist somit nötig.

Aufgrund der versteckten Lage des Gewerbeobjekts soll die Werbeanlage von der Bundesstraße (B 307) her auf den dortigen Gewerbebetrieb aufmerksam machen.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB aufgrund des vorliegenden Planes vom 13.12.2021. 
Die Abweichung von § 3 Abs. 3 der Satzung über die Genehmigung und Gestaltung von Werbeanlagen in der Gemeinde Hausham bzgl. der Oberkante des Schildes wird aufgrund der exponierten Lage des Gewerbebetriebes erteilt.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB aufgrund des vorliegenden Planes vom 13.12.2021. 
Die Abweichung von § 3 Abs. 3 der Satzung über die Genehmigung und Gestaltung von Werbeanlagen in der Gemeinde Hausham bzgl. der Oberkante des Schildes wird aufgrund der exponierten Lage des Gewerbebetriebes erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Datenstand vom 22.04.2022 07:41 Uhr