Antrag auf Vorbescheid; Abbruch des bestehenden Einfamilienhauses und Neubau von drei Doppelhäusern mit gesamt 6 WE und Tiefgarage mit 12 Stellplätzen Grundstück: Flur-Nr. 686/1, Gem. Hausham, Alpenstraße 27 Antragsteller: Gellesch Günther


Daten angezeigt aus Sitzung:  -. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 26.09.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss -. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 26.09.2023 ö beschließend 6

Sachverhalt

Der Antragsteller beantragt in einem Vorbescheid den Abbruch des bestehenden Einfamilienhauses und den Neubau von drei Doppelhäusern mit 6 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 12 Stellplätzen auf Flur-Nr. 686/1, Alpenstraße 27. 
Die geplanten Doppelhäuser haben eine Grundfläche von je 10,00 m x 6,00 m. Die Gebäude haben eine Wandhöhe von 6,50 m und eine Dachneigung von 26°. Die GRZ nur für die Gebäude beträgt 0,19, die GRZ für die Gebäude, die Tiefgarage und die versiegelte Fläche beträgt 0,54 (jeweils bezogen auf die bebaubare Grundfläche des Grundstücks von 1.900 m², da die Erschließungsstraße aufgrund ihrer fehlenden Bebaubarkeit nicht dem Bauland zugerechnet wird).

Das Grundstück ist erschlossen, sobald aber die Fläche in einzelne Parzellen aufgeteilt wird, müssen Dienstbarkeiten für Geh- und Leitungsrechte erstellt werden. 
Es wird empfohlen ein Bodengrundgutachten zu erstellen.  

Das Grundstück liegt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 34 BauGB in einem Gebiet ohne Bebauungsplan. Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht einem reinen Wohngebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB. 

Ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil im Sinne von § 34 BauGB ist jede Bebauung im Gebiet der Gemeinde Hausham, die trotz eventuell vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit erweckt, nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses städtebauliches Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügt. 
Das Gebiet an der Alpenstraße ist geprägt durch eine Bebauung mit Einfamilienhäusern, Mehrfamilien- und Reihenhäusern. Die Wandhöhen der umgebenden Bebauung betragen zwischen 4,80 m – 8,42 m. Die GRZ der umliegenden Grundstücke beträgt nur für die Gebäude zwischen 0,16 und 0,2.

Der Antragsteller beabsichtigt, mit dem gestellten Antrag auf Bauvorbescheid und der darin enthaltenen Fragen auf die planungsrechtliche Zulässigkeit eine positive Einschätzung der Gemeinde Hausham zu erlangen:

Frage:
Ist die geplante Bebauung mit drei Doppelwohnhäuser mit 6 Wohneinheiten und Tiefgarage mit 12 Stellplätzen auf dem Grundstück Fl. Nr. 686/1 der Gemarkung Hausham, gem. beiliegender Planzeichnung
  • hinsichtlich dem Maß der baulichen Nutzung
  • der Gebäudeanordnung
  • und der Höhenentwicklung 
Planungsrechtlich zulässig.

Ergebnis:
Ja, planungsrechtlich stehen dem geplanten Vorhaben keine Bedenken entgegen.

Gemeinderat Privitera stellt vor Beginn der Diskussion des Sachverhaltes den Antrag zur Geschäftsordnung, die Entscheidung über den Vorbescheid an den Gemeinderat zu verweisen.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorliegenden Plänen.

Beschluss 1

Dem Antrag zur Geschäftsordnung, die Entscheidung über den Vorbescheidsantrag an den Gemeinderat zu verweisen, wird stattgegeben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 1, Dagegen: 6

Beschluss 2

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorliegenden Plänen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 1

Datenstand vom 21.11.2023 11:58 Uhr