Bauantrag zum Neubau eines Carports an die bestehende Doppelhaushälfte;
Grundstück: Flur-Nr. 703/15, Gem. Hausham, Abwinkelbachstraße 35
Antragsteller: Fischer Marina und Sebastian
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 12.06.2025
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Der Antragsteller beantragt die Errichtung eines unmittelbar an das Haus angebauten Carports. An sich handelt es sich bei dem Bauvorhaben um ein verfahrensfreies Bauvorhaben i.S.v. Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 b BayBO.
Der Carport wird mit einem zur Grundstücksgrenze hin auslaufenden Pultdach versehen, die Wandhöhe an der Grenze beträgt …… Meter. Die Grundfläche für den Carport beträgt 37,94 m².
An der östlichen Grundstücksgrenze schließt sich unmittelbar ein Nebengebäude des Nachbargrundstückes an, eine Beeinträchtigung des Nachbargrundstückes ist nicht erkennbar.
Durch die Versetzung des Carports an die nordöstliche Grundstücksgrenze kann der Süd-Westgarten komplett genutzt werden.
Es handelt sich bei dem Baugrundstück um das am südöstlichen Rand des Bebauungsplans liegende Grundstück. Aufgrund dieser Lage ist eine Beeinträchtigung der Grundzüge der Planung des Bebauungsplans durch die Versetzung des Baufensters für die Garage nicht gegeben. Die Anfahrt zum Carport erfolgt allerdings nicht über die für das Bebauungsplangebiet errichtete Abwinkelbachstraße, sondern über die bestehende Huberbergstraße. Die umliegenden Nachbarn haben gegen die Zufahrt nichts einzuwenden.
Das Bauvorhaben befindet sich aber im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 42 „Wohnen für Familien an der Huberbergstraße“, der auch für Garagen Baugrenzen vorsieht.
Eine Befreiung von den Baugrenzen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB oder die Erteilung einer isolierten Zulassung nach § 23 BauNVO ist nicht möglich, da dem Grundstückseigentümer dann immer noch die Errichtung einer Garage in dem dafür vorgegebenen Baufeld möglich ist. Somit ist für die Errichtung des Carports außerhalb der im Bebauungsplan vorgegebenen Baugrenzen eine Änderung des Bebauungsplans notwendig.
Beschlussvorschlag
Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, den Bebauungsplan Nr. 42 „Wohnen für Familien an der Huberbergstraße“ im Bereich des Grundstücks Flur-Nr. 703/15 im vereinfachten Verfahren zu ändern. Die Kosten der Bebauungsplanänderung hat der Antragsteller zu tragen.
Datenstand vom 02.06.2025 11:23 Uhr