Der Bauausschuss hat bereits mit öffentlichem Beschluss vom 29.04.2015 beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 25 „Eckart“ zu ändern.
Mit dieser 11. Änderung soll den beiden Antragstellern wie im Betreff genannt, ermöglicht werden, die beiden beantragten Bauvorhaben zu errichten.
Zu 1.:
Herr Eham möchte ein überdachtes Gebäude (25,00 m x 10,50 m, Wandhöhe 6,00 m, Satteldach, Dachneigung 21°-25°) als Unterstand für Müllcontainer, Lkw`s und Hackschnitzellagerung errichten. Zusätzlich sollen noch weitere Pkw-Stellplätze für Mitarbeiter hergestellt werden (unversiegelt, nur gekiest).
Zu 2:
Hr. Ostner möchte eine Garage auf den beiden Grundstücken, Fl.Nrn. 299/5 und 299/7, jeweils Gemarkung Hausham (10,00 m x 8,00 m, Wandhöhe 3,50 m, Satteldach, Dachneigung 21°-25°) für einen Traktor sowie eine Holzlagerfläche errichten.
Ein entsprechender Planentwurf für die Änderung des Bebauungsplanes wurde vom Bauausschuss in gleicher Sitzung bereits gebilligt.
Die genannten Grundstücke sind in den Bebauungsplan aufzunehmen, um den Charakter des „Außenbereich“ zu verlieren.
Anzumerken ist noch, dass bereits Einigkeit mit Herrn Busl (Untere Naturschutzbehörde) sowie Herrn Pawlovsky (Kreisbaumeister) bei einem gemeinsamen Ortstermin mit einigen Gemeinderatsmitgliedern bestand.
Die gesamten Kosten sind von den beiden Antragstellern zu tragen (Vereinbarungen liegen bereits vor).
A.) Ergebnis des Auslegungsverfahrens
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
1.)
Landratsamt Miesbach, Bauleitplanung und Seilbahnen
(Schreiben vom 12.08.2015)
Aus Sicht des Landratsamtes Miesbach, Fachbereich Architektur/Städtebau/Denkmalschutz wird keine Stellungnahme abgegeben.
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Gemeinde Hausham nimmt dies zur Kenntnis.
2.)
Landratsamt Miesbach, Fachbereich Straßenverkehrswesen
(Schreiben vom 14.07.2015)
Aus Sicht des Landratsamtes Miesbach, Fachbereich Straßenverkehrswesen, wird keine Stellungnahme abgeben.
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Gemeinde Hausham nimmt dies zur Kenntnis.
3.)
Landratsamt Miesbach, Untere Immissionsschutzbehörde
(Schreiben vom 14.07.2015)
Aus Sicht des Landratsamtes Miesbach, Untere Immissionsschutzbehörde, wird keine Stellungnahme abgegeben.
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Gemeinde Hausham nimmt dies zur Kenntnis.
4.)
Landratsamt Miesbach, Fachbereich Wasserrecht und Fachbereich Bodenschutzrecht
(Schreiben vom 03.08.2015)
Aus Sicht des Landratsamtes Miesbach, Fachbereich Wasserrecht und Fachbereich Bodenschutzrecht werden nachfolgende fachliche Informationen und Empfehlungen aus eigener Zuständigkeit zu der o. g. Planänderung sowie Hinweise mitgeteilt. Diese sind den jeweiligen Bauherren mitzuteilen. Ansonsten werden keine weiteren Empfehlungen abgegeben.
a) Anlagen am Gewässer
Die beiden Grundstücke, Fl.Nrn. 299/5 und 7 der Gemarkung Hausham liegen im Bereich der/des Eckerbach/Fehnbach (Seitenbach der Schlierach – Gewässer 3. Ordnung). Die Errichtung, wesentliche Änderung oder Stilllegung von baulichen Anlagen i. S. von § 36 WHG unterliegt somit grundsätzlich der Genehmigungspflicht nach Art. 20 Bayerisches Wassergesetz (BayWG), sofern eine Genehmigung nicht im Rahmen eines anderen öffentlich-rechtlichen Verfahrens erteilt wird (z. B. Baugenehmigung nach Art. 55 BayBO). Dies gilt ebenfalls für die Errichtung von Wohngebäuden im Falle einer Genehmigungsfreistellung nach Art. 58 BayBO.
In diesem Fall ist durch den Bauherrn rechtzeitig ein Antrag unter Beifügung der Unterlagen nach WPBV beim Landratsamt Miesbach – Wasserrecht (Ansprechpartnerin Frau Schmid, Tel. 08025/704-3214) – zu stellen. Das staatliche Bauamt des Landratsamtes Miesbach wird unter Berücksichtigung des ggf. einzuhaltenden materiellen Baurechts beteiligt, die Genehmigung wird nach Wasserecht erteilt.
b) Niederschlagswasserbewirtschaftung:
Grundsätzliche Überlegungen zur naturnahen Regenwasserbewirtschaftung sollten bereits im Rahmen der Bauleitplanung beginnen. Niederschlagswasser ist grundsätzlich vor Ort über die sog. Belebte Oberbodenzone wie begrünte Flächen, Mulden oder Sickerbecken zu versickern (§ 55 Abs. 2 WHG).
Um die Flächenversiegelung auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken, sind wasserdurchlässige Befestigungen (insbesondere Rasengittersteine, Rasenfugenpflaster) zu verwenden. Erst wenn alle Möglichkeiten einer Muldenversickerung ausgeschöpft wurden oder wenn dichte Böden einen Oberflächenversickerung unmöglich machen, ist im begründeten Ausnahmefall auch eine unterirdische Versickerung über Rigolen oder Sickerschächte oder eine Einleitung in ein oberirdisches Gewässer zulässig. Bei unterirdischer Versickerung ist durch geeignete Vorbehandlungsmaßnahmen (z.B. Filter, Sedimentationsanlagen) bzw. die Einleitung in ein oberirdisches Gewässer durch ausreichenden Rückhalteraum ein sicherer Schutz des Gewässers zu gewährleisten.
Für das Einleitung von Niederschlagswasser in das Grundwasser (auch Versickerung) gilt entweder die Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) mit den dazugehörigen Technischen Regeln (TRENGW) oder es ist dafür eine wasserrechtliche Erlaubnis notwendig (§ 46 Abs. 2 WHG). Das Einleiten von Niederschlagswasser in ein oberirdisches Gewässer kann im Rahmen des Gemeingebrauchs (§25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 WGH, Art. 18 Abs. 1 Satz 3 BayWG) erlaubnisfrei sein, wenn die dazugehörigen Technischen Regeln (TRENOG) eingehalten werden. Andernfalls ist auch hier eine wasserrechtliche Erlaubnis notwendig. Der Bauherr oder ein beauftragter Planer muss dabei zunächst eigenverantwortlich prüfen, ob für sein Bauvorhaben die Voraussetzungen für die Anwendung der NWFreiV vorliegen.
Unabhängig davon hat die Planung und Ausführung der Einleitungsanlagen in jedem Fall in Abstimmung mit dem Landratsamt Miesbach, Team 32.2 Wasserwirtschaft (Tel. 08025/704-3221/3222) zu erfolgen.
c) Hangwasser bei dem Grundstück Fl.Nr. 279/0 der Gemarkung Hausham:
Das Baugrundstück liegt im Bereich von wild abfließendem Wasser im Sinne des § 37 WHG. Daher werden Sicherungsmaßnahmen vor Hang- und Schichtwasser empfohlen (Verlegung von Kastenrinnen)
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Gemeinde nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.
Die fachlichen Empfehlungen und Hinweise werden nach Beschlussfassung den beiden Bauherren übergeben.
5.)
Landratsamt Miesbach, Fachbereich Untere Naturschutzbehörde
(Schreiben vom 14.08.2015)
Aus naturschutzrechtlicher Sicht entspricht die Planung zur 11. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 25 weitgehend den getroffenen Vorsprachen, weshalb keine grundlegenden Einwände und Bedenken bestehen.
Bezüglich der beiden festgesetzten Ausgleichsflächen auf Fl.Nrn. 279/0 und 299/6 der Gemarkung Hausham weist die Untere Naturschutzbehörde auf folgende Notwendigkeiten hin:
1.)
Da sich die Ausgleichsflächen nicht im Eigentum der Gemeinde Hausham befinden, ist spätestens zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses eine dingliche Sicherung erforderlich (§ 1a Abs. 3 BauGB) (S. 23 des Leitfadens „Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft“ – Ergänzte Fassung). Diese erfolgt durch Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit und einer Reallast im Grundbuch zugunsten der Gemeinde Hausham und des Freistaates Bayern – vertreten durch die Untere Naturschutzbehörde am Landratsamt Miesbach.
2.)
Die Ausgleichsfläche ist dauerhaft für die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege bereit zu stellen.
3.)
Die Ausgleichsflächen sind nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes von der Gemeinde Hausham dem Bayerischen Landesamt für Umwelt für das Ökoflächenkataster zu melden (Art. 9 Satz 4 BayNatSchG) (S. 20 des Leitfadens „Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft“ – Ergänzte Fassung). Die untere Naturschutzbehörde bittet um Zusendung des Meldebogens.
Um den Satzungsbeschluss zu erwirken, wurde obige Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde dem Antragsteller vorab zugesandt.
Weitere Träger öffentlicher Belange wurden bei dem gesamten Verfahren nicht beteiligt.
Unterrichtung der Öffentlichkeit
Von Seiten der Mitbürger wurde keine Stellungnahme abgegeben.