Antrag auf Abweichung von der Gestaltungssatzung zur Errichtung eines Lichtgrabens; Grundstück: Flur-Nr. 644/0, Gem. Hausham, Glückaufstraße 19 Bauherr: Stöckl Alexandra und Alexander


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 04.04.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 04.04.2017 ö beschließend 9

Sachverhalt

Das Ehepaar Stöckl hat einen Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Einlieger-wohnung gestellt, der in der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 02.11.2016 behandelt und genehmigt wurde. Nunmehr sollen an der Südseite 2 Kellerfenster mit einem Lichtgraben versehen werden, um mehr Tageslicht in den Kellerräumen zu erhalten. Hierfür ist eine Abgrabung von ca. 1,20 Meter nötig.

Nach § 4 Nr. 1 und 2 der Gestaltungssatzung der Gemeinde Hausham sind Abgrabungen nur bis zu einer Höhe von 0,50 m zulässig und dürfen Kellergeschosse nicht durch Abgrabungen freigelegt werden.

Sachliche Gründe für eine Abweichung von der Gestaltungssatzung liegen nicht vor.

Bereits im März 2014 musste sich der Bauausschuss mit dem Thema Lichtgräben vor Kellerfenstern befassen. Dabei sprachen sich die Gemeinderäte dafür aus, Lichtgräben künftig zuzulassen und die Gestaltungssatzung dahingehend zu ändern. Gerade in Zeiten hoher Baukosten und des flächendeckenden Bauens sollten Aufenthaltsräume auch im Keller möglich sein.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss stimmt den erforderlichen Abweichungen von § 4 Nr. 1 und 2 der Gestaltungssatzung für die Freilegung der Kellerfenster und den damit verbundenen Abgrabungen zu.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss stimmt den erforderlichen Abweichungen von § 4 Nr. 1 und 2 der Gestaltungs satzung für die Freilegung der Kellerfenster und den damit verbundenen Abgrabungen zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

Datenstand vom 28.07.2017 11:12 Uhr