Verlegung des Wertstoffhofes Hausham auf das Gelände der Kompostieranlage Hausham;
Grundstück: Flur-Nrn. 1434/0, 1435/0, 1436/0, jew. Gem. Hausham, Brenten
Bauherr: VIVO Kommunalunternehmen für Abfall-Vermeidung
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Gemeinderates, 25.07.2019
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Der Wertstoffhof Hausham ist derzeit in der Nähe des Bahnhofs auf dem gemeindlichen Grundstück Flur-Nr. 1933/65 angesiedelt. Dieses Grundstück wird jedoch im Rahmen des Bauvorhabens der Raiffeisenbank im Oberland eG mit einer Tiefgarage unterbaut.
Aus diesem Grund plant die VIVO die Verlegung des Wertstoffhofes auf das Gelände der Kompostieranlage am Brenten.
Das Gelände der Kompostieranlage liegt im Außenbereich. Im Außenbereich ist ein Bauvorhaben gemäß § 35 BauGB nur zulässig, wenn es privilegiert ist. Beim Neubau eines Wertstoffhofes handelt es sich nicht um ein privilegiertes Vorhaben, da dieser auch in einem Gewerbe- oder Mischgebiet bauplanungsrechtlich zulässig ist. Die vorhandene Deponie ist jedoch ein Gewerbe, das wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll.
Die Auflassung und Rekultivierung der Deponie war mit der Auflage verbunden, dass weiterhin Container am bisherigen Deponiestandort vorzuhalten sind. Aus diesem Grund bestehen weder seitens des Landratsamtes noch seitens der Regierung von Oberbayern planungsrechtliche Bedenken für die Errichtung des Wertstoffhofes auf dem Gelände der bestehenden Deponie. Die Genehmigung kann allerdings nur befristet auf den Zeitraum erteilt werden, so lange die Deponie eine Bestandsgenehmigung vorweist.
Der Wertstoffhof wird auf dem bereits ausgebauten Bereich der Kompostieranlage im Eingangsbereich zur ehemaligen Deponie angelegt. Die Bestandsgebäude bleiben erhalten. Neu errichtet wird auf dem bisherigen Lagerbereich für Altholz ein Lagergebäude mit 6,00 m x 6,96 m, das mit einem Pultdach mit einer Neigung von 20° versehen wird. Dadurch passt sich das Gebäude dem Gelände an. Laut der gemeindlichen Gestaltungssatzung sind für Nebengebäude auch Pultdächer zulässig.
Die vor den Wertstoffcontainern Kartonagen, Metall etc. bestehende Mauer wird aus Gründen der Absturzsicherung geringfügig erhöht, ein Befüllen der Container von oben ist aber möglich.
Die Kompostieranlage wird durch einen Stabgitterzaun vom Wertstoffhof getrennt.
Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorliegenden Plänen.
Beschluss
Der Gemeinderat erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorliegenden Plänen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
Datenstand vom 23.08.2019 08:12 Uhr