Kommunalwahlrecht;
Berufung des Wahlleiters für die Kommunalwahl 2020
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Gemeinderates, 14.10.2019
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Gemäß Art. 5 Abs. 1 GLKrWG beruft der Gemeinderat einen Wahlleiter für die Gemeindewahlen.
Berufen werden kann
- der Erste Bürgermeister
- ein weiterer Bürgermeister
- eine Person aus dem Kreis der Gemeindebediensteten
- eine Person aus dem Kreis in der Gemeinde Wahlberechtigten (Neuregelung)
soweit keine dieser Personen bei der eigenen Bürgermeister- oder Gemeinderatswahl
- mit seinem Einverständnis als sich bewerbende Person aufgestellt ist oder
- für diese Wahlen eine Aufstellungsversammlung geleitet hat oder
- Beauftragter oder Stellvertreter eines Wahlvorschlages ist.
Der Wahlleiter beruft vier weitere Wahlberechtigte als Beisitzer und bildet somit den Wahlausschuss.
Der Wahlausschuss hat vielfältige Aufgaben bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl, von der Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge bis zur Ermittlung und Bekanntgabe der Wahlergebnisse.
Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat beruft Herrn Rudi Randler zum Wahlleiter
für die Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl 2020.
Beschluss
Der Gemeinderat beruft Herrn Rudi Randler zum Wahlleiter
für die Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl 2020.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
Datenstand vom 15.11.2019 08:22 Uhr