Bauantrag für den Neubau von zwei Einfamilienhäusern und zwei Doppelgaragen; Grundstück: Flur-Nr. 725/15, Gem. Hausham, Moosrainer Weg 1a Bauherr: IB Haus und Grundbesitz Immobilien


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 14.05.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 14.05.2019 ö beschließend 16

Sachverhalt

Der Antragsteller beantragt die Errichtung von zwei Einfamilienhäusern auf Flur-Nr. 725/15, Moosrainer Weg 1a. Die zwei geplanten Einfamilienhäuser haben eine Grundfläche von je 8,00 m x 12,00 m. Zusätzlich sollen an der Südseite der Gebäude noch jeweils Doppelgaragen mit einer Grundfläche von 6,00 m x 6,00 m errichtet werden. Das Flachdach der Garage soll als Terrasse genutzt werden. Die Dachneigung beträgt je 26°, die Firsthöhe zum Moosrainer Weg hin beträgt aufgrund des Geländes 12,74 m (Haus 2) und 12,69 m (Haus 3). Im Westen beträgt die Firsthöhe 5,10 m.

Das Grundstück liegt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 34 BauGB in einem Gebiet ohne Bebauungsplan. Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht einem reinen Wohngebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB.

Das Bauvorhaben passt sich dem Gelände an, dennoch kann es für das Anlegen einer Terrasse zu einer Abgrabung oder Aufschüttung kommen.

Die Erschließung ist nicht gesichert. Beim Moosrainer Weg handelt es sich um einen öffentlichen Feld- und Waldweg, der im Eigentum der angrenzenden Grundstückseigentümer steht. Der Schmutzwasserkanal führt nicht an das Grundstück heran. Um das Grundstück leitungsmäßig zu erschließen, ist der Abschluss einer Sondervereinbarung gemäß § 7 EWS nötig.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen mit der Maßgabe, dass vor Baubeginn die vom Gemeinderat genehmigten Sondervereinbarungen vorliegen. Eine Abweichung von § 5 Abs. 1 der gemeindlichen Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes wird zugelassen, sofern sich das Bauvorhaben der natürlichen Geländeoberfläche anpasst.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen mit der Maßgabe, dass vor Baubeginn die vom Gemeinderat genehmigten Sondervereinbarungen vorliegen. Eine Abweichung von § 5 Abs. 1 der gemeindlichen Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes wird zugelassen, sofern sich das Bauvorhaben der natürlichen Geländeoberfläche anpasst.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.02.2020 09:55 Uhr