Antrag auf Abweichung der gemeindlichen Werbeanlagensatzung;
Grundstück: Flur-Nr. 1053/5, Gem. Hausham, Miesbacher Straße 3
Bauherr: Allianz Schwellensattel
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 30.09.2019
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Der Antragsteller beabsichtigt, die bestehenden Werbeschilder für die Allianz in der Miesbacher Straße 3 mit einer LED-Beleuchtung zu versehen und gleichzeitig ein zusätzliches Werbeschild in Form eines Nasenschildes zu errichten.
Das Nasenschild hat eine Größe von 0,75 m x 0,60 m und somit eine Ansichtsfläche von 0,45 m².
Laut § 4 Abs. 3 der Werbeanlagensatzung der Gemeinde Hausham müssen Nasenschilder mindestens 2,50 m über dem Gehweg liegen und dürfen höchstens eine Ausladung von 80 cm haben. Die Ansichtsfläche darf je Seite höchstens 0,40 m² betragen. An jeder Gebäudefront darf nur ein Nasenschild angebracht werden.
Das beantragte Nasenschild überscheitet die Ansichtsfläche von 0,40 m² um 0,05 m². Für diese Überschreitung wird eine Abweichung von der Werbeanlagensatzung der Gemeinde Hausham benötigt.
Die Abweichung wird wie folgt begründet:
Bei der Außenreklame der Allianz, die wir verwenden dürfen, handelt es sich um eine Standardgröße, die leider nicht verändert werden kann.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag 1:
Der Bau- und Umweltausschuss stimmt einer Abweichung von § 4 Abs. 3 der gemeindlichen Werbeanlagensatzung bzgl. der Ansichtsfläche des Nasenschildes zu.
Abstimmung: …..…. : …….
Beschlussvorschlag 2:
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB.
Abstimmung: …..…. : …….
Beschluss 1
Der Bau- und Umweltausschuss stimmt einer Abweichung von § 4 Abs. 3 der gemeindlichen Werbeanlagensatzung bzgl. der Ansichtsfläche des Nasenschildes zu.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0
Beschluss 2
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0
Datenstand vom 14.02.2020 10:01 Uhr