Sanierungssatzung Hausham - Ortsmitte;
Aufhebung der bisherigen Sanierungssatzung "Hausham - Ortsmitte"
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Gemeinderates, 13.11.2023
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Die Gemeinde hat am 12.10.2023 die Satzung des Sanierungsgebiets Hausham „Ortsmitte“ als städtebauliche Satzung im vereinfachten Verfahren nach § 142 Abs. 4 BauGB erlassen. Mit der Veröffentlichung der Satzung gelten für das Sanierungsgebiet die Bestimmungen des Besonderen Städtebaurechts (§§ 136 ff. BauGB). Die Satzung zum Sanierungsgebiet Hausham „Ortsmitte“ wurde nach § 143 Abs. 1 BauGB am 06.11.2023 durch Aushang an der Amtstafel öffentlich bekannt gemacht.
Das Sanierungsgebiet umfasst nahezu vollumfänglich den Geltungsbereich der bisherigen Sanierungssatzung „Hausham – Ortsmitte.
Mit Beschluss vom 09.12.21 wurde gem. § 142 Abs. 3 BauGB die Geltungsdauer der bereits bestehenden Sanierungssatzung „Hausham-Ortsmitte“ bis zum 31.12.2023 verlängert, da die Durchführungsfrist für das alte Sanierungsgebiet gem. § 235 Abs. 4 BauGB am 31.12.2021 abgelaufen wäre. Das alte Sanierungsgebiet „Hausham- Ortsmitte“ ist ein vereinfachtes Sanierungsverfahren unter Ausschluss der Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften des dritten Abschnitts BauGB (§§ 152 ff). Eine Abrechnung von Ausgleichs- oder Entschädigungsleistungen oder Umlegungen ist somit nicht erforderlich.
Mit der Satzung des neuen Sanierungsgebiets Hausham „Ortsmitte“ muss das alte Sanierungsgebiet aufgehoben werden. Gemäß § 162 Abs. 1 BauGB ist die Gemeinde verpflichtet, die Sanierungssatzung aufzuheben, wenn die Sanierung durchgeführt ist oder sich als undurchführbar erweist, die Sanierungsabsichten aus anderen Gründen aufgegeben werden oder die festgelegte Frist für die Sanierung abgelaufen ist. Die jeweiligen Voraussetzungen können auch nur für einen Teil des Sanierungsgebiets zutreffen.
Mit der Begründung zum neuen Sanierungsgebiet Hausham „Ortsmitte“ wurde hinlänglich begründet, warum gewisse Teilbereiche nicht mehr im Umgriff des Sanierungsgebietes liegen. Des Weiteren ist die festgelegte Frist für das Sanierungsgebiet „Hausham-Ortsmitte“ abgelaufen.
Die Aufhebung des Sanierungsgebiets muss entsprechend den Regelungen des § 162 Abs. 2 BauGB als Satzung erfolgen.
Beschlussvorschlag
Die Sanierungssatzung „Hausham-Ortsmitte“ vom 29.04.1991 wird gemäß § 162 BauGB aufgehoben. Die Satzung zur Aufhebung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Hausham-Ortsmitte“ in der Fassung vom 13.11.2023 wird als Satzung beschlossen und ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Beschluss
Die Sanierungssatzung „Hausham-Ortsmitte“ vom 29.04.1991 wird gemäß § 162 BauGB aufgehoben. Die Satzung zur Aufhebung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Hausham-Ortsmitte“ in der Fassung vom 13.11.2023 wird als Satzung beschlossen und ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
Datenstand vom 18.12.2023 18:18 Uhr