Die Antragsteller planen auf dem Grundstück Flur-Nr. 703/0 (T) Parzelle 8 den Neubau einer Doppelhaushälfte mit Doppelgarage.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 42 „Wohnen für Familien an der Huberbergstraße“ und entspricht insgesamt den Festsetzungen des Bebauungsplans.
Aufgrund der komplexen Anforderungen im Baugebiet wurde im Bebauungsplan festgelegt, dass die Bauanträge nicht im Genehmigungsfreistellungsverfahren behandelt werden, sondern dass für jedes Bauvorhaben ein Bauantragsverfahren durchzuführen ist.
Das Haus wird mit einer Grundfläche von 10,0 m x 10,00 m und einer Wandhöhe von 6,80 m beantragt. Die Dachneigung beträgt 25°. Im Bebauungsplan 42 wurden in der Gemeinderatssitzung am 24.04.2023 mehrere geringfügige Änderungen, u.a. die Anhebung der Grundfläche für die Parzelle 8 auf 100 m², beschlossen. Hintergrund dieser Erhöhung der zulässigen Grundfläche ist, dass die Bauwerberin einen Einpersonen-Friseursalon im Haus unterbringen möchte. Es handelt sich hierbei um eine zulässige gewerbliche Nutzung im allgemeinen Wohngebiet. Der Friseursalon befindet sich im Keller und wird durch eine Außentreppe separat erschlossen. Der für den Friseursalon zusätzlich erforderliche Stellplatz kann auf dem Grundstück nachgewiesen werden.
Das Gebäude überschreitet somit die im Bebauungsplan festgesetzten Außenmaße und die Grundfläche nicht, die Überschreitung der Baugrenzen durch die Außentreppe ist auf eine Länge von 5 Meter zulässig. Da sich neben der Eingangstüre des Friseursalons ein großes Fenster befindet, wird an Stelle eines separaten Lichtschachtes der Kellerabgang auf die gesamte Breite des Fensters verlängert. Damit ist die natürliche Lichtgewinnung im Friseursalon gewährleistet und kann optimal genutzt werden. Die für Kellerabgang und Lichtschacht nötige Stützwand mit einer Tiefe von 1,25 m und einer Gesamtlänge von 9 m überschreitet im Keller die Baugrenzen.
In den Textlichen Festsetzungen Nr. 4.1. wird festgelegt, dass aneinandergebaute Gebäude in Ihrer Höhe, Dachform, Dachneigung, Dachdeckung sowie Fassaden aufeinander abzustimmen sind.
Der Bauantrag für die Parzelle 7 wurde in der heutigen Sitzung des Bau- und Umweltausschusses als vorhergehender TOP behandelt. Die Antragsunterlagen stimmen bzgl. Höhe, Dachform, Dachneigung, Dachdeckung überein; auch planen die Antragsteller beider Parzellen einen Keller sowie eine Fassadenverkleidung mit Holz ab dem 1. OG.
Bezüglich der Fassadengestaltung unterscheiden sich diese darin, dass die Antragsteller der Parzelle 7 einen Balkon auf der Westseite im 1. OG planen, den die Antragsteller der Parzelle 8 auf der Nordseite vorsehen.