Der Antragsteller beabsichtigt, zwei wandmontierte unbeleuchtete Großflächen auf dem Grundstück des bestehenden Holzlagers mit Lagerhalle an der Miesbacher Straße als Werbeanlagen für allgemeine Produktinformationen zu errichten. Das Baugrundstück befindet sich nicht im Eigentum des Antragstellers. Eine Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers über die Anbringung der Werbeanlagen wurde dem Bauantrag beigefügt.
Der Fremdwerbung dienende Anlagen der Außenwerbung stellen nach der Rechtsprechung des BVerwG bauplanerisch eine eigenständige gewerbliche Hauptnutzung dar.
Die planungsrechtliche Zulässigkeit ist hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung wie die eines selbständigen Gewerbebetriebs in dem jeweiligen Baugebiet zu beurteilen.
Das Vorhaben liegt im Innenbereich. Im Flächennutzungsplan ist das Sägewerksgrundstück als Gewerbegebiet dargestellt.
Das Vorhaben fügt sich nach
- Art (Gewerbebetriebe in der näheren Umgebung) und
- Maß (Flächengröße bewegt sich im Rahmen der Flächengröße von Bauteilen anderer baulicher Anlagen in der näheren Umgebung)
in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
Die Werbeanlagen sollen jeweils an den Südseiten der beiden straßenseitigen Gebäude angebracht werden. Sie bestehen aus einer einteiligen Aluminium Rahmenkonstruktion. Die Außenmaße inkl. Rahmenkonstruktion betragen 3,83 m Breite, 2,83 m Höhe und 0,09 m Stärke.
Im Februar 2022 wurde bereits ein Antrag zur Anbringung einer großflächigen Werbeanlage gestellt. Das Staatliche Bauamt Rosenheim sowie die Polizeiinspektion Miesbach wurden damals um Stellungnahme gebeten. Das Straßenbauamt hatte zwar an sich keine Bedenken gegen das Anbringen einer Werbeanlage an der Lagerhalle, mit der beantragten Größe von 2,75 m x 8 m der Werbeanlage bestand aber kein Einverständnis. Auch von der PI Miesbach wurde die Anbringung der Werbetafel an dieser Stelle, insbesondere in der beantragten Form, als kritisch bewertet.
Zu den nunmehr beantragten Werbetafeln hat die PI Miesbach folgende Stellungnahme abgegeben:
„Aus hiesiger Sicht kann die Werbefläche in der Größe genehmigt werden, zumal sie unbeleuchtet ist und bereits Werbeanlagen in ähnlicher Form und Größe vorhanden sind.“
Auf dem Grundstück befindet sich bereits eine freistehende großflächige Werbetafel mit ca. 3,80 m x 2,80 m.
Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 der Werbeanlagensatzung ist eine Häufung gleicher oder miteinander unvereinbarer Werbeanlagen unzulässig. Eine Häufung ist störend, wenn mindestens 3 Werbeanlagen in einer engen räumlichen Beziehung zueinander angebracht werden und im Verhältnis zu ihrer Umgebung als spürbare Beeinträchtigung empfunden werden.
Alle 3 Werbeanlagen sind an der Ostseite der Gebäude auf einer Länge von max. 70 Meter angebracht, zudem hängt an der Nordseite der nördlichen Lagerhalle eine weitere 3,00 m x 4,20 m großflächige Werbetafel. Somit kann durchaus eine störende Häufung von Werbeanlagen angenommen werden. Nach Aussage des Grundstückseigentümers könnte die freistehende Werbeanlage entfernt werden.
Diskussionsverlauf:
Das Gremium sieht aufgrund der Anzahl der geplanten Werbeanlagen den Tatbestand der störenden Häufung als erfüllt an. Damit liegt ein Verstoss gegen die gemeindliche Satzung über die Gestaltung und die Zulässigkeit von Werbeanlagen vor. Für den Fall, dass die bestehende freistehende Werbetafel zurückgebaut wird, wird die Zustimmung für die mit diesem Bauantrag beantragten beiden wandmontierten Werbetafeln in Aussicht gestellt.