Der Bauausschuss hat beschlossen, diesen Bebauungsplan zu ändern, um die Errichtung einer
Doppelgarage zu ermöglichen.
Mit dem Beschluss vom 25.02.2015 wurde ein entsprechender Entwurf für die Planänderung gebilligt (Bauausschussbeschluss Top 7 ö vom 25.02.2015).
Der Entwurf für die Bebauungsplanänderung wurde im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB durchgeführt.
A) Ergebnis des Auslegungsverfahrens
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange:
Landratsamt Miesbach, Wasser- und Bodenschutzrecht
Schreiben vom 25.03.2015
Anlage am Gewässer:
Das/Die Grundstück(e) Flst-Nr(n). 1190/11 der Gemarkung Hausham liegt/liegen im 60m-Bereich der/des Tiefenbach (Seitenbach der Schlierach – Gewässer 3. Ordnung). Die Errichtung, wesentliche Änderung oder Stilllegung von baulichen Anlagen i.S. § 36 WHG unterliegt somit grundsätzlich der Genehmigungspflicht nach Art. 20 Bayerisches Wassergesetz (BayWG), sofern eine Genehmigung nicht im Rahmen eines anderen öffentlich-rechtlichen Verfahrens erteilt wird (z.B. Baugenehmigung nach Art. 55 ff BayBO). Dies gilt ebenfalls für die Errichtung von Wohngebäuden im Fall einer Genehmigungsfreistellung nach Art. 58 BayBO.
In diesem Fall ist durch den Bauherrn rechtzeitig ein Antrag unter Beifügung der Unterlagen nach WPBV beim Landratsamt Miesbach – Wasserrecht (Ansprechpartnerin Frau Schmid, Tel. 08025/704-3214) - zu stellen. Das staatl. Bauamt des Landratsamtes wird zur Berücksichtigung des ggf. einzuhaltenden materillen Baurechts beteiligt, die Genehmigung wird nach Wasserrecht erteilt.
Stellungnahme der Gemeinde
Die Gemeinde nimmt den Hinweis zur Kenntnis.
Der Hinweis wird an die Bauherren weitergegeben.
Unterrichtung der Öffentlichkeit:
Von Seiten der Mitbürger wurden keine Stellungnahmen abgegeben.