Die Antragstellerin beantragt den Neubau eines Gebäudes für eine Hackschnitzelheizung auf dem Grundstück Fl. Nr. 193/0, Eck 16 in Hausham.
Der geplante Neubau hat eine Grundfläche von 16,50 m x 5,50 m und eine Wandhöhe von 4,00 m.
Das Grundstück befindet sich im Außenbereich.
Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die Erschließung gesichert ist und wenn es sich um ein privilegiertes Vorhaben i.S.v. § 35 Abs. 1 BauGB handelt. Dies ist bei einem Gebäude für eine Hackschnitzelheizung sowie einer PV-Anlage, die überwiegend der energetischen Versorgung des eigenen Grundstücks dienen, nicht der Fall. Allerdings können gemäß § 35 Abs. 2 BauGB sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange ist für das Gebäude für die Hackschnitzelheizung nicht erkennbar, zumal das geplante Vorhaben der künftigen Wärmeversorgung mit nachwachsenden Ressourcen und erneuerbaren Energien dient.
Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse gemäß § 2 EEG i.V.m. § 29 Abs. 2 BauGB.
Die Antragstellerin hat noch folgende Fragen zum Bauvorhaben gestellt:
Frage 1:
Darf das Gebäude für die Hackschnitzelheizung und die Steuerung der PV-Anlage wie dargestellt an diese Stelle des Grundstückes gebaut werden?
Das geplante Gebäude wird an einem Bestandsgebäude errichtet. Die bereits bestehende Remise hat eine Höhe von 4,20 m. Die Abstandsflächen von mindestens 3 Meter werden eingehalten, liegen wie beim Bestandsgebäude aber teilweise auf dem Nachbargrundstück Fl.Nr. 189.
Daher kann das Gebäude für die Hackschnitzelheizung in diesem Bereich so errichtet werden.
Frage 2:
Können PV-Anlagen an der im Plan angegebenen Stelle errichtet werden?
Die Antragstellerin beantragt des Weiteren die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage auf der Fl. Nr. 203/0, Eck 16 in Hausham.
Die PV Anlage mit insgesamt 95 Modulen soll entlang des bereits bestehenden Zaunes, in zwei Abschnitten mit einmal 17 Modulen und einmal 78 Modulen errichtet werden. Die Module haben eine Gesamthöhe von 1,56 Meter und eine Neigung von 65 Grad.
Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die Erschließung gesichert ist und wenn es sich um ein privilegiertes Vorhaben i.S.v. § 35 Abs. 1 BauGB handelt. Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB zulässig in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden oder auf einer Fläche längs von Autobahnen oder Schienenwegen mit mindestens 2 Hauptgleisen. Dies ist bei dieser Freiflächen-Photovoltaikanlage nicht der Fall.
Auch eine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB scheidet in diesem Fall aus, da öffentliche Belange, wie die Darstellung des Flächennutzungsplanes und Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege beeinträchtigt sein können.
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von PV-Freiflächenanlagen, die im Außenbereich errichtet werden sollen, erfordert daher generell eine gemeindliche Bauleitplanung, das heißt grundsätzlich die Aufstellung eines Bebauungsplans und die entsprechende Änderung des Flächennutzungsplans.
Bevor die PV-Anlage errichtet werden kann ist eine Änderung des Flächennutzungsplanes und die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich.