Bayer. Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG); Umstufung öffentlicher Feld- und Waldweg in Ortsstraße (Gemarkung Ketteldorf)


Daten angezeigt aus Sitzung:  25. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn, 16.11.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 25. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 16.11.2021 ö 7

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Im Rahmen einer Bauvoranfrage auf Fl.Nr. 283/1 Gemarkung Ketteldorf erging mit Vorbescheid des Landratsamtes vom 14.06.2021 die aufschiebende Bedingung, dass der angrenzende Weg Fl.Nr. 282 als Zufahrt zum Bauvorhaben genutzt werden kann, wenn die Voraussetzungen gegeben sind. Die demnach bisher nicht nutzbare Fläche, die als land- und fortwirtschaftlicher Weg (öffentlicher Feld- und Waldweg) gewidmet ist, ist durch die Stadt Heilsbronn entsprechend als Ortsstraße umzuwidmen. 
Hat sich gemäß Art. 7 Abs. 1 BayStrWG die Verkehrsbedeutung einer Straße geändert, so ist sie in die entsprechende Straßenklasse umzustufen.
Der Weg Fl.Nr. 282 Gemarkung Ketteldorf ist derzeit als öffentlicher Feld- und Waldweg im Bestandsverzeichnis geführt.
Eine Umstufung soll grds. 3 Monate vor Wirksamkeit angekündigt werden und zum Ende eines Haushaltsjahres ausgesprochen werden, Art. 7 Abs. 4 BayStrWG. Hierbei handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift, die hauptsächlich haushaltsrechtliche Hintergründe im Falle des Übergangs der Straßenbaulast hat (z.B. Umstufung Kreisstraße in Ortsstraße).
Folgender Wegeabschnitt ist nach den Bestimmungen des Bayer. Straßen- und Wegegesetzes in eine Ortsstraße gem. Art. 46 Nr. 2 BayStrWG umzuwidmen:

Gemarkung Ketteldorf
Umstufung von öffentlicher Feld- und Waldweg zu Ortsstraße gem. Art. 7 BayStrWG

FlNr. 282 Gemarkung Ketteldorf
Anfangspunkt: FlNr. 51/2  Gemarkung Ketteldorf
Endpunkt: Gemarkungsgrenze
Länge: 1400 m
Straßenbaulastträger:         Stadt Heilsbronn

Beschluss

Der Stadtrat beschließt gem. Art. 7 BayStrWG die Umstufung der Fl.Nr. 282 Gemarkung Ketteldorf in eine Ortsstraße gem. Art. 46 Nr. 2 BayStrWG zum 01.01.2022.
Die Verwaltung wird beauftragt, die ortsübliche Bekanntmachung der Umstufung durchzuführen und die Einträge im Wegebestandsverzeichnis nach entsprechender Eintragungsverfügung vorzunehmen.
Weiterhin wird die Verwaltung beauftragt, vor dieser Umstufung die erforderliche Länge der Ortsstraße nochmal zu prüfen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Datenstand vom 16.12.2021 11:21 Uhr