Bauvoranfrage Neubau einer Lagerhalle, FlNr. 405/43 Gemarkung Heilsbronn, Weißenbronner Str. 24


Daten angezeigt aus Sitzung:  19. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss, 26.10.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 19. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 26.10.2022 ö beschliessend 3.1

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Der Antragsteller plant den Neubau einer Lagerhalle auf Fl.-Nr. 405/43 Gemarkung Heilsbronn. Mit der Bauvoranfrage soll die planungsrechtliche Zulässigkeit hinsichtlich Bauens im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) geklärt werden.
Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt: 
Die am 13.04.2022 eingereichte Bauvoranfrage wurde mit Schreiben vom 23.05.2022 an den Antragsteller aufgrund unvollständiger Antragsunterlagen zurückgesandt. Der Antragsteller reichte am 29.08.2022 eine Skizze sowie Erläuterungen über die geplante Lagerhalle nach. 
Der Antragsteller plant die Errichtung einer Lagerhalle auf einer Grundfläche von 10,02 m x 16,015 m. In der Lagerhalle sollen abgetrennt Fahrzeuge wie Wohnmobil und Boot untergestellt werden. Der Großteil der Halle ist Angabe gemäß für die gewerbliche Nutzung des Vaters geplant. Es sollen Kühlräume für erlegtes und zerlegtes Wild sowie ein Verkaufsraum für den gewerblich angemeldeten Wildbretverkauf entstehen. Nach den zeichnerischen Darstellungen werden 74,88 m² der Lagerhalle zur Unterstellung von Boot und Wohnmobil und insgesamt 66,81 m² für die Zerlegung, Kühlung und den Verkauf des Wilds verwendet, d.h. der überwiegende Teil der Fläche entgegen der Angabe nicht zur gewerblichen Nutzung genutzt.
Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des rechtsgültigen Bebauungsplans B 2-1 „nordöstlich Mausendorfer Weg“. Im Bereich eines qualifizierten Bebauungsplanes ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
Die Festsetzungen des Bebauungsplans werden jedoch nicht alle eingehalten.
Gemäß Bebauungsplan ist eine Dachneigung von 30 – 48 Grad vorgeschrieben – geplant sind 10 Grad Dachneigung. Ein Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes liegt nicht bei. Dieser ist im Rahmen der Bauvoranfrage allerdings auch nicht erforderlich.
Im Flächennutzungsplan der Stadt Heilsbronn wie auch dem zugrundeliegenden Bebauungsplan ist dieser Bereich als Mischgebiet festgesetzt. Gemäß § 6 der Baunutzungsverordnung dienen Mischgebiete dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Hierzu könnte der Verkauf von Wildbret als sonstiger Gewerbebetrieb zählen.
Der Mischgebietscharakter des Bebauungsplangebietes kann nur eingehalten werden, wenn mindestens 20 % der (möglichen) Bebauung gewerblich genutzt würde.
Für das Baugrundstück wurde bereits im Jahre 2020 ein Antrag zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses eingereicht. Dieser wurde durch den Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss in seiner Sitzung am 07.10.2020 mehrheitlich und durch das Landratsamt Ansbach mit Schreiben vom 28.09.2021 abgelehnt. Das Landratsamt Ansbach hat die Ablehnung mit dem nicht mehr gewahrten Mischgebietscharakter des Bebauungsplangebietes im Falle einer Realisierung des Wohnbauvorhabens begründet. Das Schreiben wurde in der Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschusses vom 27.10.2021 bekanntgegeben.
Nach der Berechnung des Landratsamtes Ansbach wäre derzeit noch eine gewerbliche Bebauung innerhalb des Mischgebietes von ca. 22 % möglich. Sollte sich auf dem Baugrundstück des Antragstellers keine gewerbliche Nutzung realisieren, so wäre nur noch eine gewerbliche Bebauung von insgesamt ca. 18 % möglich. Eine Unterschreitung von 20 % der möglichen gewerblichen Bebauung ist nicht zulässig (s.o.).
Nachdem die detaillierte Berechnung der Grundflächen durch das Landratsamt Ansbach der Stadtverwaltung nicht vorliegt, kann nicht abgeschätzt werden, in welchem Umfang (in qm) eine Wohnbebauung noch als möglich erachtet wird.
Die Erschließung des Vorhabens wäre gesichert.
Anhand der bisherigen Handhabung des LRA Ansbach im dortigen Bebauungsplangebiet und in Kenntnis, dass wohl noch Prozentpunkte für Wohnbebauung zur Verfügung stehen, schlägt die Stadtverwaltung vor, da aus der Berechnung des Landratsamtes Ansbach nicht hervorgeht, welche konkrete Grundfläche (in qm) noch realisiert werden kann, dem Baubegehren zuzustimmen.
Das Landratsamt Ansbach wird die Unterlagen entsprechend prüfen und in die neuerlich durchzuführende Flächenberechnung einfließen lassen müssen.
Die Unterschriften der Eigentümer benachbarter Grundstücke sind nicht vollständig. 

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zu Bauvorhaben Neubau einer Lagerhalle auf Fl.-Nr. 405/43 Gemarkung Heilsbronn wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Datenstand vom 21.11.2022 15:59 Uhr