Bauvoranfrage
Neubau einer Einstellhalle, FlNr. 407 Gemarkung Bürglein, Lindachgasse
Daten angezeigt aus Sitzung:
23. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss, 18.01.2023
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Die Antragstellerin plant den Neubau einer Einstellhalle auf Flurnummer 407 Gemarkung Bürglein
Seitens der Verwaltung wird hierzu Folgendes bemerkt:
Es ist eine Unterstellhalle mit einer Grundfläche von 10,5 m x 20,3 m und einem Pultdach mit einer Dachneigung von 12 – 18 Grad für die Unterstellung von Landmaschinen und Saatgut geplant. Mit der Bauvoranfrage soll die planungsrechtliche Zulässigkeit hinsichtlich Bauen im Außenbereich (§ 35 BauGB) geklärt werden.
Einen Bebauungsplan für diesen Bereich gibt es nicht. Das Vorhaben befindet sich im Außenbereich und ist nach §35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu bewerten.
Der Flächennutzungsplan weist diese Gebiet als Grünfläche aus.
Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Bei der Einstellhalle handelt es sich nicht um ein solch privilegiertes Vorhaben. Die Antragstellerin führt keinen landwirtschaftlichen Betrieb und kann somit von dieser Privilegierung keinen Gebrauch machen. Somit liegt ein bauplanungsrechtlicher Versagungsgrund vor.
Die weiteren Ausführungen dienen rein zur Vollständigkeit der Prüfung.
Die Erschließung ist gesichert und öffentliche Belange stehen dem Vorhaben nicht entgegen. Schmutzwasser fällt nicht an, Niederschlagswasser soll über eine Rigole mit gedrosselter Ableitung der Flächenversickerung auf dem Grundstück zugeführt werden. Die Unterschriften benachbarter Grundstückseigentümer liegen nicht vor. Im Rahmen eines Antrags auf Vorbescheid kann von einer Nachbarschaftsbeteiligung abgesehen werden.
Die erforderlichen Abstandsflächen werden nicht eingehalten, hierzu wäre ggf. noch eine Abstandsflächenübernahmeerklärung durch Nachbarn erforderlich. Dies ist jedoch für die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nicht relevant, die Prüfung obliegt dem Landratsamt.
Aufgrund der fehlenden Privilegierung empfiehlt die Verwaltung das gemeindliche Einvernehmen zu versagen.
Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen zur Bauvoranfrage Neubau einer Einstellhalle auf Flurnummer 407 Gemarkung Bürglein wird versagt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 1
Datenstand vom 09.02.2023 14:00 Uhr