Erlass einer Satzung zur Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. B 46 "Südwestliches Bahnhofsumfeld"


Daten angezeigt aus Sitzung:  42. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn, 22.06.2016

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 42. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 22.06.2016 ö beschliessend 4

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

In der letzten Stadtratssitzung am 08.06.2016 wurde die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. B 46 „Südwestliches Bahnhofsumfeld“ beschlossen.
Ziel des Bebauungsplanes ist eine geordnete städtebauliche Entwicklung des Bahnhofsumfeldes, wie im integrierten Stadtentwicklungskonzept der Stadt Heilsbronn aufgezeigt. Durch die geplante Betriebsaussiedlung der Raiffeisen-Handels-Gesellschaft (RHG) stellt sich aktuell die Frage einer Nachnutzung. Städtebaulich soll dort der Übergang Bahn, Gewerbe zur anschließenden Wohnnutzung geordnet werden und zusätzliche P+R-Parkflächen entstehen. Denkbar wäre auch ein sog. Gründerzentrum.
Der Stadt Heilsbronn sind zwischenzeitlich unterschiedliche Nachnutzungsabsichten bekannt geworden. Diese Planungen würden die mit dem Bebauungsplan verfolgten städtebaulichen Ziele erschweren oder unmöglich machen. Diese möglichen Vorhaben wären nach § 34 BauGB als sog. Innenbereichsvorhaben grundsätzlich genehmigungsfähig. Die Stadt Heilsbronn hätte bei der Ausübung des gemeindlichen Einvernehmens im Rahmen von Bauvoranfragen oder Baugenehmigungsverfahren, das sich auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit ausschließlich bezieht, keine Möglichkeit, die mit dem Aufstellungsbeschluss verfolgten städtebaulichen Ziele durchzusetzen. Aus Sicht der Verwaltung besteht deshalb das Erfordernis, die städtebauliche Planung mit einer sog. Veränderungssperre nach §§ 14 und 16 BauGB zu sichern.
Der Geltungsbereich für eine Veränderungssperre zum Bebauungsplan Nr. B 46 „Südwestliches Bahnhofsumfeld“ umfasst die Grundstücke mit den FlNrn. 267/19, 267/18, 267/2, 267/12, 267/13, alle Gemarkung Heilsbronn (siehe Anlage, Geltungsbereich der Veränderungssperre).

Beschluss

Der Stadtrat erlässt aufgrund §§ 14 und 16 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722), i. V. m. Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (BayGO), in der letztmalig am 12. Mai 2015 geänderten Fassung, eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. B 46 „Südwestliches Bahnhofsumfeld“ mit folgendem Inhalt:
Satzung:
§ 1
Zu sichernde Planung
Der Stadtrat der Stadt Heilsbronn hat in seiner Sitzung am 08.06.2016 beschlossen, für das in § 2 bezeichnete Gebiet im südwestlichen Bahnhofsumfeld, einen Bebauungsplan aufzustellen. Zur Sicherung der Planung für dieses Gebiet wird die Veränderungssperre erlassen.

§ 2
Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus dem Lageplan, der als Anlage zur Veränderungssperre Teil dieser Satzung ist und umfasst die Flurstücke Nrn. 267/19, 267/18, 267/2, 267/12, 267/13, jeweils Gemarkung Heilsbronn.

§ 3
Rechtswirkungen der Veränderungssperre; Ausnahmen
Die unzulässigen Veränderungen ergeben sich aus § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB. Demnach dürfen
?        Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt werden oder baulichen Anlagen nicht beseitigt werden
?        erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
Ausnahmen von der Veränderungssperre können nach Maßgaben des § 14 Abs. 2 BauGB erteilt werden, wenn überwiegend öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einverständnis mit der Stadt Heilsbronn.
Von der Veränderungssperre unberührt sind Vorhaben entsprechend der Maßgaben des § 14 Abs. 3 und 4 BauGB:
?        Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt wurden,
?        Vorhaben, von denen die Stadt Heilsbronn nach den Maßgaben des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen,
?        Unterhaltsarbeiten
?        Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung.

§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten der Veränderungssperre
Die Veränderungssperre tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer Kraft – wenn und soweit der Bebauungsplan Nr. 46 „Südwestliches Bahnhofsumfeld“ in Kraft getreten ist – spätestens nach Ablauf von zwei Jahren (§ 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB). Die Verlängerung ihrer Geltungsdauer nach § 17 Abs. 1 Satz 3 und § 17 Abs. 2 BauGB bleiben unberührt.

Hinweise:
Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für entstandene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre nach § 18 BauGB und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 1

Datenstand vom 28.07.2016 08:34 Uhr