Antrag der SPD zur Verbesserung der Verkehrssicherheit des Fahrradverkehrs mittels eines Fahrradschutzstreifens, Beratung - Erstellung eines Rad- und Fußwegkonzeptes für die Stadt Heilsbronn; Beschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  51. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn, 05.07.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 51. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 05.07.2023 ö 8

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Mit Schreiben vom 10.11.2022 (s. Anlage) beantragt die SPD-Fraktion die Ausweisung von Fahrradschutzstreifen an sinnvollen und geeigneten Straßenabschnitten. Vorgeschlagen wird dies u.a. im Bereich der Ansbacher Straße, Badstraße, Nürnberger Straße, entlang der Ketteldorfer Straße (AN 17) der Neuendettelsauer Straße und der Weißenbronner Straße. Der Antrag wurde in der Sitzung vom 15.11.2022 bekanntgegeben.
Der Antrag wurde durch die Stadtverwaltung dem Landratsamt Ansbach als zuständiger Straßenverkehrsbehörde für die meisten benannten Straßenabschnitte (Zuständigkeit der Stadt Heilsbronn nur für die Nürnberger Straße) übersandt.
Das Landratsamt Ansbach und auch die Stadtverwaltung stimmen darin überein, dass durch den Radverkehr schützende oder begünstigende Maßnahmen der Radverkehr attraktiver gestaltet und damit gefördert werden sollte. 
Rechtliche Einordnung
Schutzstreifen unterscheiden sich von Radfahrstreifen dahingehend, dass diese überfahren werden dürfen, soweit sich innerhalb des Schutzstreifens keine Radfahrenden befinden. Radfahrstreifen dürfen hingegen in keinem Fall überfahren werden, d.h. auch nicht soweit keine Radfahrenden dort verkehren.
Schutzstreifen für Radfahrende sind durch Leitlinien (Zeichen 340 StVO) mit Schmalstrichen von 1,00 m Länge und 1,00 m Lücke markiert. Schutzstreifen müssen mindestens 1,25 m und sollen in der Regel 1,50 m breit sein. Die Breite des zwischen Schutzstreifen verbleibenden Teils der Fahrbahn soll mindestens 4,50 m und bei hohen Verkehrsstärken besser 5,00 m betragen (Ziff. 3.2 ERA – Empfehlungen für Radverkehrsanlagen, Ausgabe 2010).
Stellungnahme der Verwaltung
Das Landratsamt Ansbach regt an, ein Radverkehrskonzept für Heilsbronn zu erstellen und damit weitergehende Untersuchungen durchzuführen. Nach Einschätzung der Stadtverwaltung wäre auch im Bereich der Kreis- und Staatsstraßen in Heilsbronn (s.o.) die notwendige Fahrbahnbreite zur rechtssicheren Anordnung von Schutzstreifen nicht gegeben, weswegen weder durch die Stadt Heilsbronn, noch durch das Landratsamt Ansbach entsprechende Markierungen angeordnet werden könnten.
Der Antrag vom 10.11.2022 wurde bewusst spät zur Beratung dem Stadtratsgremium vorgelegt, da Anfang 2023 auf Bundesebene in Aussicht gestellt wurde, dass sich auf bundesrechtlicher Ebene zugunsten von Anordnungen für Radfahrende Änderungen der Straßenverkehrsordnung ergeben sollen. Auf Koalitionsebene wurde zudem angekündigt, Radverkehrskonzepte finanziell zu bezuschussen. Diese Entwicklungen sollten zunächst abgewartet werden. Nachdem bislang allerdings noch immer keine entsprechenden Änderungen verabschiedet oder konkret angekündigt wurden, wurde der Antrag nunmehr zur Tagesordnung aufgenommen.
Nachdem zuletzt ein Volksbegehren auf Landesebene gescheitert ist, ist in kürzester Zeit offensichtlich nicht mit einschneidenden rechtlichen Änderungen zu rechnen, auch wenn ein landesrechtliches Radgesetz weiterhin in Aussicht steht.
Die Stadtverwaltung steht dem Antrag der SPD-Fraktion aufgeschlossen gegenüber und schlägt vor, den Antrag per Beschluss des Stadtrates zunächst weiterhin zurückzustellen, bis gesetzgeberische Klarheit geschaffen wurde.

Beschluss

Der Stadtrat beschließt, dass der Antrag vom 10.11.2022 zunächst zurückgestellt wird, bis neuerliche landes-, oder bundesrechtliche Änderungen hinsichtlich der Anordnung von Maßnahmen für Radfahrende im Straßenverkehr erlassen werden, längstens jedoch bis zum 31.12.2023.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Datenstand vom 27.07.2023 11:46 Uhr