Das Bauvorhaben war bereits Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung in der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses v. 21.09.2016. Der Bau- und Umweltausschuss hat darin das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt. Seitens der Polizeiinspektion Heilsbronn wurde eine verkehrsfachliche Stellungnahme zum Bauvorhaben im Vorfeld der damaligen Sitzung abgegeben. Dabei wurde eine Gefährdung der Fußgänger/Schüler durch die Tiefgaragenausfahrt zur Nürnberger Straße hin festgehalten. Durch die Bebauung des Baugrundstückes (Höhenniveau, Bepflanzung, Betonmauer) waren die notwendigen Sichtdreiecke vermutlich nicht gegeben.
Die antragstellende Baufirma hat aufgrund der geäußerten Bedenken eine Stellungnahme übersandt. Darin wird mitgeteilt, dass die Sichtbehinderung an der östlichen Grundstücksgrenze entfällt, da die Grenzmauer, der Zaun und der Zaunpfosten, welche die Sicht behindern, abgebrochen werden.
Anmerkung der Verwaltung:
U.a. ist nicht ersichtlich, wie die Freihaltung des Sichtdreieckes gewährleistet wird. Es sollte hier eine dingliche Sicherung mit dem Grundstückseigentümer zur Freihaltung der Grenzbebauung sichergestellt werden.
Mit Schreiben des Landratsamtes Ansbach v. 27.02.2017 (s. Anlage) wird mitgeteilt, dass die durch die antragstellende Firma nachgereichten Unterlagen der Unteren Straßenverkehrsbehörde mit der Bitte um Stellungnahme vorgelegt wurden. Nach dortiger Einschätzung bestehen gegen das geplante Bauvorhaben keine Einwendungen. Auch wird mitgeteilt, dass die Polizeiinspektion Heilsbronn die geäußerten Bedenken nicht mehr aufrechterhält.
Aus Sicht des Landratsamtes Ansbach steht einer Genehmigung nach § 34 BauGB nichts entgegen, weswegen die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens beabsichtigt ist. Die Stadt Heilsbronn erhält hiervor gem. Art. 28 BayVwVfG die Gelegenheit zur Stellungnahme.
Stellungnahme der Verwaltung:
Aufgrund der abgerissenen Mauer sowie des abgerissenen Zaunes bestehen nunmehr bessere Sichtbeziehungen zwischen ausfahrenden Pkw und passierenden Fußgängern. Da auch nach fachlicher Einschätzung der Verkehrspolizei keine Gefahrenlage gesehen wird, kann das gemeindliche Einvernehmen erteilt werden.