Die antragstellende Firma plant die Errichtung einer Logistik-/Lagerhalle, angebaut an das Bestandsgebäude. Die angebaute Halle (ca. 1.400 m²) ist von außen über eine Eingangstür sowie über das Bestandsgebäude über ein 3 m breites Tor zugänglich.
Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Der Anbau stellt ein Sonderbauwerk dar, Art. 2 Abs. 4 Nr. 3 BayBO. Die Gesamtfläche des Gebäudes beträgt mehr als 1.400 m², der Anbau ist kein eigenständiges Gebäude. Ein Genehmigungsfreistellungsverfahren scheidet daher aus.
Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. B 15 3.Änderung.
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens richtet sich daher nach § 30 Abs. 1 BauGB (qualifizierter Bebauungsplan). Das Bauvorhaben ist demnach zulässig, soweit die Festsetzungen eingehalten werden und die Erschließung gesichert ist. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes werden vorliegend eingehalten. Insbesondere werden die festgesetzten Baugrenzen eingehalten.
Ein gemeindliches Einvernehmen ist in Fällen des § 30 Abs. 1 BauGB nicht zu erteilen, d.h. in den Fällen, in denen die Festsetzungen des Bebauungsplanes eingehalten werden. Der Bauantrag ist dann bei der Gemeinde einzureichen, die diesen samt Stellungnahme an die Bauaufsichtsbehörde weiterleitet, § 36 Abs. 1 Satz 3 BauGB i.V.m. Art. 64 Abs. 1 Satz 1 BayBO.
In den Antragsunterlagen werden keine zusätzlichen Stellplätze nachgewiesen. Die Berechnung der erforderlichen Stellplätze richtet sich nach Nr. 8.2 der Richtzahlenliste der städtischen Stellplatzsatzung. Demnach wird entweder je 100 m² NF oder je 3 Beschäftigte ein Stellplatz notwendig. In der Betriebsbeschreibung wird vom Entwurfsverfasser bestätigt, dass der Anbau zu keiner Erhöhung des Personals führen wird und somit keine weiteren Stellplätze benötigt werden.
Die Nachbarunterschriften liegen vollständig vor.