Teilaufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. B 8 "östlich der Herbststraße/nördlich Heuweg"; a) Abwägung der im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen b) Satzungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  74. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn, 09.10.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 74. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 09.10.2024 ö 2

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 24.07.2024 die Teilaufhebung der 1. Vorhabenbezogenen Bebauungsplanänderung Nr. B 8 beschlossen. Die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurde in der Zeit vom 29.07.2024 bis zum 13.09.2024 durchgeführt. Die eingegangenen Stellungnahmen sind in der Anlage dargestellt. Aus der Öffentlichkeit sind dabei keine Stellungnahmen bei der Stadt Heilsbronn eingegangen.
In der anberaumten Sitzung sollen die eingegangenen Stellungnahmen abgewogen und anschließend der Satzungsbeschluss zur Teilaufhebung gefasst werden. Mit der amtlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses wird die Teilaufhebung in Kraft treten. Für den von der Teilaufhebung betroffenen Bereich bedeutet dies, dass wieder der ehem. Bebauungsplan Nr. B 8 „östlich der Herbststraße/nördlich Heuweg“ in Kraft treten wird. Dieser war durch die vorhabenbezogene 1. Änderung geändert worden.
Auf folgende Stellungnahmen wird gesondert hingewiesen sowie ein gesonderter Abwägungsbeschluss vorgeschlagen:
Landratsamt Ansbach, SG 44 (hauptamtliche Fachkraft für Naturschutz)
Es wird darauf hingewiesen, dass die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) aus dem Jahre 2017 stammt und daher nicht mehr als aktuell angesehen werden kann. Aufgrund der nicht erfolgten Pflege der betroffenen Grundstücksflächen hat sich dort bereits eine Ruderalflora gebildet. Es kann daher nicht mehr auf die durchgeführte saP berufen werden. Bei einer erneuten Bauleitplanung muss daher auf artenschutzrechtliche Belange gesondert geachtet werden, weswegen eine durch die Stadt Heilsbronn erfolgende erneute artenschutzrechtliche Beurteilung empfohlen wird.
Nachdem durch die Teilaufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (Nr. B 8 I) wieder der ursprüngliche Bebauungsplan rechtskräftig wird, obliegt – bis zu einer erneuten Bauleitplanung der Stadt Heilsbronn – die Verpflichtung zur Beachtung artenschutzrechtlicher Belange dem jeweiligen Vorhabenträger. Im Falle einer erneuten Bauleitplanung (vorhabenbezogen oder Angebotsbebauungsplanung) wird die saP erneuert.
Deutsche Telekom Technik GmbH
Das Unternehmen teilt mit, dass im Planbereich derzeit noch keine Telekommunikationslinien der Telekom befinden- Es wird zu Koordinierungszwecken um Mitteilung bekannter Maßnahmen Dritter im Versorgungsbereich gebeten. Es wird zudem um Mitteilung des Baubeginns der Erschließungsmaßnahmen gebeten, um eigene Maßnahmen einplanen zu können. Weiter wird um Freihaltung notwendiger Versorgungsstreifen zugunsten der Deutschen Telekom gebeten.
Aus der Stellungnahme wird ersichtlich, dass das Unternehmen den gegenständlichen Zweck der Bauleitplanung nicht erkannt hat. Das Bauleitplanverfahren wird zur Teilaufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes durchgeführt. Die Ausführung wären im Falle einer neuerlichen Bauleitplanung mit entsprechender Erschließungsplanung zur Kenntnis zu nehmen. Diese sind im vorliegenden Verfahren jedoch gegenstandslos. Insbesondere wird der Forderung nach gesonderten Leitungstrassen nicht gefolgt. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte dennoch eine diesbezügliche Abwägung vorgenommen werden.
Im Übrigen können die eingegangenen Stellungnahmen entsprechend der anl. Übersicht des beauftragten Ingenieurbüros Christofori & Partner abgewogen werden.

Beschluss 1

Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange für die Teilaufhebung der vorhabenbezogenen 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. B 8 „östlich der Herbststraße/nördlich Heuweg“
  • Die Stellungnahme des Landratsamtes Ansbach, SG 44 (hauptamtliche Fachkraft für Naturschutz“ vom 09.09.2024 wird dahingehend abgewogen, dass keine Planänderungen erforderlich sind. Im Falle eines erneuten Bauleitplanverfahrens ist eine aktuelle spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) durchzuführen oder ggf. durch eine Vorhabenträgerin vorzulegen. Zwischenzeitlich obliegt die Verantwortung zur Einhaltung artenschutzrechtlicher Belange den Bauherrn und den Grundstückseigentümern.
  • Die Stellungnahme der Deutschen Telekom Technik GmbH wird dahingehend abgewogen, dass diese für das laufende Bauleitplanverfahren nicht zu Planänderungen oder Anpassungen der Planungen führt. Die Aussagen betreffen Erschließungsmaßnahmen, die nicht im Rahmen des Teilaufhebungsverfahrens thematisiert werden können.
  • Im Übrigen werden die Stellungnahmen entsprechend der anl. Abwägungstabelle abgewogen. Diese ist Bestandteil dieses Beschlusses.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 1

Beschluss 2

Satzungsbeschluss
Die
S T A D T H E I L S B R O N N
erlässt aufgrund der §§ 1, 2, 9 und 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist,
i. V. m. der Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786) die zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176) geändert worden ist sowie
Art. 81 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) i. d. F. vom 14.08.2007 (GVBl. S. 588), durch § 5 des Gesetzes vom 23. Juli .2024 (GVBl. S. 257) geändert worden ist und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) i.d.F. vom 22. August.1998 (GVBl. S. 796), die zuletzt geändert durch den § 1 Abs. 6 der Verordnung vom 04. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist,
die
Teilaufhebung
der vorhabensbezogenen 1. Bebauungsplanänderung
„Östlich der Herbststrasse/nördlich Heuweg“
als
S A T Z U N G
(Aufhebungssatzung)
§ 1 – Geltungsbereich 
Der Geltungsbereich dieser Teilaufhebungssatzung ergibt sich aus dem im zeichnerischen Teil (Lageplan) festgesetzten Geltungsbereich, welcher zusammen mit den nachstehenden Vorschriften die Teilaufhebungssatzung bildet. Der Geltungsbereich der Teilaufhebungssatzung umfasst die Grundstücke mit folgen-den Flurstücksnummern: 272/5 und 272/118, jeweils Gemarkung Heilsbronn. 
§ 2 – Gegenstand 
Für den in § 1 bestimmten Geltungsbereich wird die Rechtskraft der vorhabenbezogenen 1. Bebauungsplanänderung „Östlich der Herbststraße/nördlich Heuweg“ aufgehoben. Die am 11.12.2020 in Kraft getretene vorhabenbezogenen 1. Bebauungsplanänderung „Östlich der Herbststraße/nördlich Heuweg“ tritt am Tage des Inkrafttretens dieser Teilaufhebungssatzung außer Kraft. 
§ 3 – Bestandteile des Bauungsplanes 
Bestandteile der Teilaufhebungssatzung der vorhabenbezogenen 1. Bebauungsplanänderung „Östlich der Herbststraße/nördlich Heuweg“ in der Fassung vom 09.10.2024 sind als jeweils gesondert ausgefertigte Dokumente: 
  • das Planblatt mit zeichnerischer Festsetzung des Geltungsbereichs der Teilaufhebungssatzung 
  • Satzung mit textlichen Festsetzungen 
Die Dokumente bilden bzgl. ihrer Rechtskraft eine Einheit. 
Die in den Unterlagen zum Bebauungsplan benannten Gesetze, Normen (insb. DIN-Normen) und technischen Baubestimmungen, Konzepte und technischen Baubestimmungen können zusammen mit den Unterlagen der Teilaufhebungssatzung der vorhabenbezogenen 1. Bebauungsplanänderung „Östlich der Herbststraße/nördlich Heuweg“ im Rathaus der Stadt Heilsbronn, Kammereckerplatz 1, 91560 Heilsbronn eingesehen werden und bei Bedarf erläutert werden. 
Hinweis: Die Öffnungszeiten des Rathauses können der Homepage der Stadt Heilsbronn (http://www.Heilsbronn.de) eingesehen oder unter Tel. 09872 – 806 - 0 erfragt werden 
§ 4 – Rechtskraft
Die Teilaufhebungssatzung der vorhabenbezogenen 1. Bebauungsplanänderung „Östlich der Herbst-straße/nördlich Heuweg“ i. S. d. § 30 BauGB in der Fassung von 09.10.2024 tritt gem. § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft. 
Hinweis: mit dem Tage der Rechtskraft der Teilaufhebung der vorhabenbezogenen 1. Bebauungsplanänderung „Östlich der Herbststraße/nördlich Heuweg“ tritt für den dortigen Geltungsbereich der Ur-Bebauungsplan Nr. B 8 „Östlich der Herbststraße/nördlich Heuweg“ i. d. F. der Bekanntmachung vom 13.12.1991 wieder in Kraft. Die planungsrechtliche Zulässigkeit für den Geltungsbereich dieser Teilaufhebungssatzung regelt sich ab diesem wieder gem. den Fest-setzungen des Ur-Bebauungsplans NR. B 8.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 19.11.2024 09:48 Uhr