Sanierung des Hauses Ansbacher Straße 10 im Rahmen des Städtebauförderungsprogrammes Leerstandsförderung, Vorlage des Berichtes des Sachverständigen und ggf. Beschluss zur Sanierung
Daten angezeigt aus Sitzung:
80. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn, 25.07.2018
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Da das aktuell leerstehende Wohngebäude in der Ansbacher Straße10 wieder einer Nutzung unterzogen werden soll, wurde am 12.07.2018 mit dem öffentlich bestellt und vereidigten Gutachter Herrn Dipl. Ing. Mast das Anwesen besichtigt.
Bei der Besichtigung wurde ein Augenmerk auf die Bausubstanz und einer daraus resultierenden notwendigen Sanierung gelegt. U.a. wurden z.T. Tapeten entfernt und mittels eines Feuchtigkeitsprüfgerätes verschieden Stellen nochmals genauer betrachtet.
Das Gutachten vom 16.07.2018 ist im RIS entsprechend hinterlegt.
Schlussbemerkung des Gutachters:
„Um das Wohngebäude Ansbacher Straße 10 in Heilsbronn wieder einer Nutzung zuzuführen, reichen Überarbeitungen / Renovierungen des Bestandes durch Fachunternehmen (Ausbaugewerken) aus.
Eine Hinzuziehung von Sonderfachleuten erscheint (ggf. mit Ausnahme des Brandschutzes) nicht erforderlich.“
In Wiederholung der Vormerkung zur Stadtratssitzung werden die wesentlichen Aspekte nachfolgend kurz zusammengefasst:
- Im Rahmen des neu aufgelegten Städtebauförderungsprogrammes „Leerstand nutzen – Lebensraum schaffen für anerkannte Flüchtlinge“ werden für notwendige Sanierungsmaßnahmen rd. 80 % Förderung pro Haus gewährt. Bei diesem Betrag wurden die zu erwartenden Mieteinnahmen mit einer Kaltmiete von 3,75 €/m² bereits angerechnet.
- Bei einer Zweckbindung von 7 Jahren dürfen grundsätzlich nur anerkannte Flüchtlinge in den Objekten untergebracht werden.
- Mit dem Förderprogramm wird das Ziel verfolgt, bestehende Häuser mit den notwendigsten Sanierungsmaßnahmen soweit herzustellen, dass eine mittelfristige Mietbindung mit anerkannten Flüchtlingen eingegangen werden kann. Entsprechend „lückenhaft“ wird eine derartige Sanierung bleiben und bestimmte Schadensbilder nicht dauerhaft lösen können. Dies bliebe einer Generalsanierung vorbehalten. Die dazu möglichen Förderprogramme sind deutlich geringer gefördert.
- Das Mehrfamilienhaus befindet sich in einem für sein Alter entsprechend befriedigendem Zustand. Aktuell sind dort keine Personen untergebracht.
- Das 2-Familienhaus würde grundlegend saniert. U.a. würden auch im Gewölbekeller die Wand- und Deckenflächen saniert und bei der Instandsetzung des Dachgeschosses die Dämmung der obersten Geschossdecke mit berücksichtigt. Des Weiteren werden ebenfalls die beiden Bäder, Wohnräume und Nebenräume entsprechend modernisiert. In diesem Zuge werden auch die Wasserschäden in den Wänden und der Decke, die durch ein defektes Ventil im Heizungsraum verursacht worden sind, mit beseitigt.
- Die Versorgungsmedien würden in diesem Zuge entsprechend den Vorschriften überprüft, ergänzt bzw. erneuert und den einzelnen Wohnungen mittels der vorgeschriebenen Messung zugeteilt.
- Evtl. Umbaumaßnahmen für ein abgeschlossenes Treppenhaus im Eingangsbereich würde mit einziehen von Trockenbauwänden erfolgen.
- Die Raumzuschnitte / Wohnungsgrößen würden nach den Sanierungsmaßnahmen den Anforderungen für die Schaffung von Lebensräumen anerkannter Flüchtlinge bzw. den empfohlenen Wohnungsgrößen für sozial schwache Menschen entsprechend erfüllen.
- Unter dem Kostenansatz „Sanierung Wand- und Deckenflächen Kellergeschoss“ sind Leistungen zur innenseitigen Instandsetzung der Wand- und Deckenflächen des Kellergeschosses erfasst. Es handelt sich dabei um Abschlagen der noch vorhandenen Putz- und Anstrichflächen und Aufbringen eines Sanierputzes einschl. systemkonformen Anstriches. da der Kellerraum nur als Anschlussraum fungiert, könnten u.U. diese Position in Höhe von 12.500,-- € eingespart werden. Dennoch sollte man diese Position in der Antragsstellung mit aufführen. Ob diese Leistung dann im Vollen Umfang zur Ausführung kommt, kann bei einer genaueren Betrachtung im Rahmen der Ausschreibung entsprechend getroffen werden.
- Die Kostenschätzung beläuft sich für diese Maßnahme mit Sanierung des Kellergewölbes, einschließlich der Baunebenkosten auf ca. 138.600,00 €.
Auch der Gutachter kam zum Ergebnis, dass das Anwesen Ansbacher Straße 10 im Rahmen des Sonderförderprogrammes der Städtebauförderung „Leerstand nutzen – Lebensraum schaffen“ für anerkannte Flüchtlinge entsprechend dem Planungsvorschlag und Kostenschätzung des Architekten Korder saniert werden kann.
Beschluss
Der Stadtrat stimmt aufgrund der vorliegenden gutachtlichen Stellungnahme des Dipl.-Ing. Mast
vom 16.07.2018 der Sanierung des Wohnhauses Ansbacher Straße 10 entsprechend dem Planungsvorschlag und Kostenschätzung des Architekten Korder zu.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 1
Datenstand vom 05.10.2018 10:31 Uhr