Bauantrag Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Carport auf Fl.Nr. 359/3, Gemarkung Heilsbronn


Daten angezeigt aus Sitzung:  65. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 21.03.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 65. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 21.03.2018 ö beschliessend 3.7

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Die Antragssteller planen den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Carport auf der Gemeinbedarfsfläche Fl.Nr. 359/3, Gemarkung Heilsbronn.
Die Bauabmessungen des 2 geschossigen Wohnhauses sind 10,99 m x 9,24 m und die des angebauten Carports 7,25 m x 6,00 m.
Wie dem Gremium seit Langem bekannt, befindet sich das geplante Bauvorhaben im Bereich des rechtgültigen Bebauungsplanes B12 II. Das Bauvorhaben liegt dabei jeweils zum Teil auf dem dortigen Mischgebiet und dem Sondergebiet Schule / Kirche.
Das LRA Ansbach hat schon damals aufgrund der Bauvoranfrage vom 21.03.2015 – das Bauvorhaben befand sich damals gänzlich auf der Sondergebietsfläche Schule / Kirche - mit Schreiben vom 26.08.2015 mitgeteilt, dass das Bauvorhaben nicht genehmigungsfähig ist, weil es dem gültigen Bebauungsplan B 12 II widerspricht und eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht möglich ist, weil das Bauvorhaben den Grundzügen der Planung widerspricht, also keine Genehmigung erteilt.
Diese rechtliche Bewertung hat ebenfalls die Oberste Baubehörde gegenüber dem Landtag / Petitionsausschuss so vertreten und begründet, dass ein Einfamilienhaus an der geplanten Stelle (Bauvorhaben komplett in der Gemeinbedarfsfläche) einen späteren Bau einer Schule behindern bzw. wesentlich erschweren würde.
Das LRA Ansbach hat aktuell am 21. und 22.02.2018 in dieser Angelegenheit (aktuelle Unterlagen wurden dem LRA Ansbach übermittelt) dazu erneut eine eindeutige Aussage getroffen: Das LRA Ansbach vertritt weiterhin die Auffassung, dass eine „Befreiung von der Gemeinbedarfsfläche rechtswidrig ist“, also keine Genehmigung des Bauvorhabens möglich ist.
Die Verwaltung sah mit dem Abschluss einer städtebaulichen Vereinbarung im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben evtl. eine Möglichkeit, gleichwohl die Nutzbarkeit der Gemeinbedarfsfläche zu erhalten und gleichzeitig dem Bauwerber evtl. helfen zu können. Die hierzu verfasste notarielle Vereinbarung kam bedauerlicherweise nicht zustande. Die vom Bauwerber gewünschten eklatanten und massiven Veränderungen im städtebaulichen Vertrag sind so weit vom städtebaulichen Interesse der städtischen Verwaltung entfernt, dass diese so nicht unterzeichnet werden kann.
Der Bauantrag vom 15.02.2018 ist aus Fristgründen heute zu behandeln. Unabhängig davon ist bei der Bewertung zum gemeindlichen Einvernehmen aktuell davon auszugehen, dass keine notarielle Vereinbarung mit entsprechenden Dienstbarkeiten vorliegt, welche den künftigen Bau z. B einer Schule, also eines Vorhabens für das Gemeinwohl, schützt.
Auch im Hinblick auf den vorgetragenen Sachstand muss sich die Verwaltung der Bewertung der Rechtsaufsichtsstellen (LRA Ansbach, Bayer. Staatsministerium des Inneren) anschließen und erklärt, dass eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes B 12 II im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung – Wohnhaus teilweise in der Gemeinbedarfsfläche – nicht rechtmäßig wäre.
Neben der bereits behandelten Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes B 12 II für das Sondergebiet hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung (Sondergebiet Schule / Kirche statt Mischgebiet / Wohngebiet), wären auch Befreiungen bezüglich der Überschreitung der Baugrenzen ausgehend aus dem dortigen Mischgebiet und dem Sondergebiet sowie der Dachneigung (zulässig 30° bis 38° - geplant 22°) erforderlich.
Auf diese Befreiungen muss aktuell nicht eingegangen werden, weil bereits schon hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung eine Rechtswidrigkeit vorliegt und eine Genehmigung nicht erteilt werden kann.

Datenstand vom 29.06.2018 11:14 Uhr