Bereits in den Sitzungen vom 28.11.2012 und vom 14.01.2015 hat sich der Bau- und Umweltausschuss mit der Verkehrssituation im Bereich des Baugebietes „Am Sonnenfeld“ beschäftigt. Mit Beschluss vom 28.11.2012 wurde für das gesamte Baugebiet die höchstzulässige Geschwindigkeit auf 20 km/h festgesetzt.
In der Sitzung vom 14.01.2015 fand vor Sitzungstermin eine Begehung vor Ort und anschließend eine Behandlung im Gremium hierzu statt. Anlass der damaligen wie der heutigen Behandlung sind Anwohnermitteilungen, wonach im Bereich des Anwesens Am Sonnenfeld 4 Verkehrsteilnehmer den vorhandenen Gehweg überfahren und damit Gefahrensituationen schaffen.
Der Bau- und Umweltausschuss hat seinerzeit beschlossen, ein Gefahrensymbol „Kinder“ im Fahrbahnbereich aufzusprühen sowie ein Hinweisschild „Vorsicht Kinder“ auf Höhe der Trafostation anzubringen. Sollte sich weiterer Handlungsbedarf zeigen, so wäre im Ausschuss über eine zusätzliche Aufstellung von überfahrbaren Pollern (Flexipfosten) zur Sicherheit der Fußgänger zu befinden.
Im Rahmen eines kürzlich durchgeführten Ortstermins wurde mit den Anwohnern auch eine weitergehende Fahrbahnmarkierung thematisiert. Mit einer entsprechenden Markierung soll signalisiert werden, dass der Gehweg nicht mit Kraftfahrzeugen überfahren werden darf. Eine Markierung könnte in Form einer Fahrbahnbegrenzungslinie (weiße, durchgezogene Linie), mittels farblicher Fahrbahnführung (rot markierte Kurvenführung) oder mittels Sperrflächenkennzeichnung (Zeichen 298) erfolgen.
Nach den Richtlinien über die Markierung von Straßen (RMS-1) sollen innerorts Fahrbahnbegrenzungen (schmaler Strich am rechten Fahrbahnrand) aufgebracht werden, sofern ihre Funktion nicht oder nicht ausreichend durch bauliche Elemente, z.B. Borde oder Rinnen, übernommen wird, Ziff. 3.1.2 RMS-1.
Nach Ansicht der Verwaltung wird eine Fahrbahnbegrenzungsmarkierung keine weitere Akzeptanzsteigerung durch Verkehrsteilnehmer herbeiführen. Nachdem Verkehrsteilnehmer derzeit den Bordstein in Teilen überfahren, so kann nicht angenommen werden, dass eine Begrenzungsmarkierung nicht ebenfalls überfahren wird.
Eine rote Fahrbahnführung ist zwar grds. nicht vorgesehen, jedoch auch nicht vorschriftsmäßig untersagt. Jedoch könnte die Fahrbahnführung mittels roter Markierung der Fahrbahn durch Verkehrsteilnehmer missverstanden werden. Rot-markierte Radfahrerfurten signalisieren dem querenden Straßenverkehr, dass Radfahrer vorfahrtsberechtigt sind und daher im Begegnungsfalle gewartet werden muss. Die rote Fahrbahnmarkierung könnte daher im Sinne einer Vorfahrtsregelung missverstanden werden.
Von einer roten Fahrbahnmarkierung sollte daher Abstand genommen werden.
Möglich wäre jedoch die Anbringung einer sog. Sperrflächenmarkierung (Zeichen 298 StVO, s. Anlage). Die Sperrfläche schafft Raum zwischen Gehweg und Fahrbahnbereich und darf nach StVO nicht überfahren werden. Soweit eine Sperrflächenmarkierung im Kurvenbereich angebracht würde, so wird eine Steigerung der Verkehrssicherheit angenommen, da Verkehrsteilnehmer weiter ausholen müssten und daher weiter vom Gehwegbereich entfernt wären.
Über die Aufstellung von überfahrbaren Absperrpfosten hat der Bau- und Umweltausschuss gem. Beschluss vom 14.01.2015 zu befinden. Aus Sicht der Verwaltung könnte ein Bezugsfall geschaffen werden, sodass in gleichen Fällen im Stadtgebiet ebenfalls Absperrpfosten als Abgrenzung von Fahrbahn und Gehweg angebracht werden müssten.
Aus Sicht der Verwaltung wäre ein Absperrpfosten nicht mehr notwendig, soweit eine Sperrflächenmarkierung aufgetragen würde.