Beschluss über eine Verlängerung der bisherigen Satzung zur Veränderungssperre für einen Teilbereich des Bebauungsplanes Nr. B 8 "Östlich der Herbststraße / nördlich Heuweg"


Daten angezeigt aus Sitzung:  95. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn, 22.05.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 95. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 22.05.2019 ö beschliessend 4

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Die Stadt Heilsbronn hat in der Sitzung am 27.07.2016 den Aufstellungsbeschluss für eine Änderung des Bebauungsplanes Nr. B 8 „Östlich der Herbststraße / nördlich Heuweg“ gefasst. Gleichzeitig wurde eine Veränderungssperre für einen Teilbereich des vorgenannten Bebauungsplanes Nr. B 8 ab 29.07.2016 erlassen. Auf die Begründung zum damaligen Erlass der Veränderungssperre wird vollumfänglich Bezug genommen.
In der Sitzung des Stadtrates vom 16.05.2018 wurde die 1. Verlängerung der Satzung zur Veränderungssperre für den in Änderung befindlichen Bebauungsplan Nr. B 8 um ein weiteres Jahr beschlossen. Diese aktuell gültige Veränderungssperre endet mit Ablauf des 28.07.2019.
Aufgrund des Stadtratsbeschlusses vom 19.09.2018 wurde in der Zeit vom 30.10. bis 23.11.2018 schon eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung durchgeführt.
Hierzu fand mit dem Vorhabenträger im Rathaus am 12.03.2019 eine ausführliche Besprechung statt. Die Anmerkungen und Hinweise zum Abwägungsvorschlag des Planers führten dazu, dass der Planer des Vorhabenträgers die Planung erneut überarbeitet.
Besondere Umstände erfordern es nun, eine zweite Verlängerung der Veränderungssperre um ein Jahr zu beschließen.
Hierzu hat die Verwaltung extra eine Stellungnahme der im Verfahren von uns beauftragten Rechtsanwaltskanzlei Meyerhuber aus Ansbach eingeholt (s. Schreiben von RA Meyerhuber vom 07.05.2019, im RiS eingestellt).
Die eingetretenen Verzögerungen im Planungsverfahren liegen nicht in der Sphäre der Stadt Heilsbronn begründet. Die Verzögerungen, so die Anwaltskanzlei, sind mithin maßgeblich durch die schleppende Bearbeitung des Ingenieurbüros des Vorhabenträgers begründet.
Aus Sicht der Verwaltung ist hierzu auch zu ergänzen, dass kein gewöhnliches Bauleitverfahren / Angebotsplanung vorliegt, sondern ein aufwendiger vorhabenbezogener Bebauungsplan, der alle Aspekte der Bauleitplanung und der Erschließung berücksichtigt, welche auch im Interesse der Stadt Heilsbronn mit einem umfangreichen Durchführungsvertrag abgesichert werden.
Die noch zu überarbeitenden Planungsunterlagen, zu liefern von der Vorhabenträgerin bzw. deren Planungsbüro wurden mit Mail der Rechtsvertretung der Vorhabenträgerin vom 09.05.2019 in den nächsten Tagen angekündigt und erreichten uns am 15.05.2019 zunächst per Mail. Auf die Vollständigkeit konnten diese bisher noch nicht geprüft werden.
Der nächste Verfahrensschritt, Billigung der Entwurfsplanung und Auslegungsbeschluss, werden von der Verwaltung dann vorbereitet und wahrscheinlich schon in einer der nächsten Sitzungen behandelt.

Beschluss

Der Stadtrat der Stadt Heilsbronn erlässt aufgrund der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2018 (GVBl. S. 145), folgende

Satzung
§ 1
Die Geltungsdauer der für die Sicherung der Planung zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. B 8 „Östlich der Herbststraße/nördlich Heuweg“ erlassenen Veränderungssperre für das Grundstück Flurnummer 272/5, Gemarkung Heilsbronn, Satzung der Stadt Heilsbronn vom 28. Juli 2016, wird gem. § 17 Abs. 2 BauGB wegen des Vorliegens besonderer Umstände um ein weiteres Jahr verlängert.
Die Veränderungssperre tritt somit unter Abweichung von § 4 der Satzung zur Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplans Nr. B 8 „Östlich der Herbststraße/nördlich Heuweg“ vom 28. Juli 2016 spätestens am 29. Juli 2020 außer Kraft. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das vorgenannte Gebiet rechtsverbindlich wird.

§ 2
Die Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 08.07.2019 15:48 Uhr