Feuerwerksverbot Innenstadt Allgemeinverfügung zum Feuerwerksverbot nach §24 Abs. 2 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz


Daten angezeigt aus Sitzung:  103. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn, 27.11.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 103. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 27.11.2019 ö 6

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Stadtratsmitglied Scherzer hat in der Sitzung vom 19.12.2018 ein Feuerwerksverbot für die Innenstadt angeregt.

Nach § 23 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprenV) dürfen am 31. Dezember und am 1. Januar pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 (einfaches Silvesterfeuerwerk) ohne Genehmigung abgebrannt werden.

Ein entsprechendes Verbot zum Abbrennen eines Feuerwerks der Kategorie 2 ist durch den Erlass einer Allgemeinverfügung nach § 24 Abs. Abs. 2 1. SprengV durch die Stadt Heilsbronn möglich. In einer solchen Allgemeinverfügung wird das Abbrennverbot auf bestimmte Plätze und Straßenzüge beschränkt.

Die Allgemeinverfügung würde sich dann auf die nachfolgenden Straßen und Plätze beschränken: Hauptstraße, Turmstraße, Kammereckerplatz, Lindenplatz, Lindenplatz zum Klosterweiher („Weihergängle“), Spitalgasse, Pfarrgasse, Mühlgasse, Abteigasse, Münsterplatz, Marktplatz.


Beschluss

Die Verwaltung wird beauftragt, eine entsprechende Allgemeinverfügung zu erlassen, die ein Abbrennverbot für Feuerwerkskörper der Klasse 2 im Innenstadtbereich regelt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Datenstand vom 10.02.2020 12:15 Uhr