Das Bauvorhaben befindet sich innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. B 3 Weiterndorf-West.
Mit der eingereichten Bauvoranfrage zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 78/16, Gemarkung Weiterndorf, sollen folgende Punkte geklärt werden:
1. Firstrichtung: Gemäß Bebauungsplan Nord-Süd; geplant: Ost-West
2. Geschossigkeit: Gemäß Bebauungsplan I + D; geplant: II
3. Dachneigung: Gemäß Bebauungsplan 42° - 48°; geplant: 25°
4. Dachfarbe: Gemäß Bebauungsplan rot; geplant: anthrazit
5. Baugrenzenüberschreitung im Osten um ca. 6,70 m
Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Im Bereich des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes B 3 wurden die Firstrichtung, Dachneigung und Baugrenzenüberschreitung schon mehrfach befreit. Die Geschossigkeit und die Dachfarbe bisher nicht.
Zur Geschossigkeit ist anzumerken, dass es das in diesem Bebauungsplan festgelegte I + D (Ein Vollgeschoss + Dachgeschoss = Vollgeschoss) heute nicht mehr gibt, sondern nur noch II = Zwei Vollgeschosse. Bei der geplanten geringeren Dachneigung wird das Gebäude ca. 50 cm niedriger als bei einer bebauungsplankonformen Ausführung mit einem steilen Dach.
Bezüglich der Dachfarbe ist festzuhalten, dass in der näheren Umgebung östlich der Witramstraße tatsächlich Dächer mit dunklen und anthrazit-Tönen vorhanden sind, gleichwohl sind im Geltungsbereich des Bebauungsplanes nur rote Dächer vorhanden.
Alle Nachbarn wurden in die Planung mit einbezogen und haben mit Ihrer Unterschrift dem Bauvorhaben zugestimmt.
Das bei der Aufstellung des Bebauungsplanes festgelegte Baufenster resultiert aus der Tatsache, dass seinerzeit eine Trafostation der Stadtwerke auf dem Grundstück vorhanden war, welche mittlerweile nicht mehr vorhanden ist.
Das Bauvorhaben wäre im neuen Bebauungsplan An den Schwabachauen im Genehmigungsfreistellungsverfahren möglich.
Bauplanungsrechtliche Versagungsgründe sind nicht ersichtlich.
Der Bauvoranfrage mit den erforderlichen Befreiungen kann nach Meinung der Verwaltung zugestimmt werden.