Vollzug der Straßenverkehrsordnung (StVO); Ausdehnung der Tempo 30 Begrenzung im Bereich der Grundschule Heilsbronn auf 17.00 Uhr


Daten angezeigt aus Sitzung:  81. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 10.04.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 81. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 10.04.2019 ö beschliessend 3

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Anlässlich vermehrter Anregungen von Bürgern und des Verkehrssachverständigen der Polizeiinspektion Heilsbronn wird die Angelegenheit der Ausdehnung der Tempo 30 Begrenzung im Bereich der Grundschule auf 17.00 Uhr dem Bau- und Umweltausschuss zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt.

In die Beurteilung ist der gesamte Streckenabschnitt ab der Realschule bis zur Grundschule einzubeziehen. Die aktuelle Situation mit der unterschiedlich geltenden – teilweise zeitlich begrenzten oder von der Fahrtrichtung abhängigen - Tempo 30 Beschränkung gilt es zu vereinheitlichen, um auch die Akzeptanz in der Bürgerschaft zu fördern.
Zur Beurteilung wurde zusätzlich eine Stellungnahme der Polizeiinspektion Heilsbronn angefordert (siehe Anlage).      

Die Voraussetzungen zur Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen sind in § 45 Abs. 9 StVO und den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften geregelt.
Nach § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO dürfen Verkehrszeichen nur dort angeordnet werden, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Ferner dürfen gemäß § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung geschützter Rechtsgüter erheblich übersteigt.

Die aktuell geltende Rechtslage erleichtert die streckenbezogene Anordnung von Tempo 30 im Bereich von sensiblen Örtlichkeiten. Umfasst sind dabei vor allem Kindergärten, Kindertagesstätten und Grundschulen, aber auch allgemeinbildende Schulen. Gleichwohl ist bei genannten Örtlichkeiten, die an Hauptverkehrsstraßen gelegen sind, eine Gefahrenlage nachzuweisen, die aber bei Grundschulen ohne einen besonderen aufwendigen Nachweis naheliegend ist. Der städtische Hort bietet Betreuungsmöglichkeiten bis 17.00 Uhr an.

Die Ausweitung der Geschwindigkeitsbegrenzung von Tempo 30 auf 17.00 Uhr (Mo.-Fr.) ist folglich nach den gesetzlichen Voraussetzungen möglich. Insbesondere wird auch dem Wunsch nach Vereinheitlichung in Bezug auf die zeitliche Geschwindigkeitsbegrenzung an der Realschule (Mo.-Fr. 7-17 h) Rechnung getragen.  

Der abgesenkte Geschwindigkeitsbereich ist in der Regel auf den unmittelbaren Bereich der Einrichtung auf eine Länge von insgesamt 300 m  zu begrenzen, weshalb nur ein kurzer Streckenabschnitt direkt vor der Grundschule mit der Möglichkeit der erleichternden Geschwindigkeitsbegrenzung begründet werden kann.
 
Teile der Nürnberger Straße und insbesondere auch der Badstraße, für die bisher Tempo 30 gilt, sind von den aktuell geltenden gesetzlichen Voraussetzungen für eine Geschwindigkeitsbegrenzung nicht umfasst.

Gemäß der polizeilichen Stellungnahme ist im Bereich des Zebrastreifens in der Badstraße, Höhe Einmündung Weiherstraße, für den bisher in Fahrtrichtung „Götzkreuzung“ Tempo 30 ohne zeitliche Beschränkung und in Fahrtrichtung Ansbacher Straße Tempo 30 von 7-14 h gilt, eine Geschwindigkeitsbeschränkung grundsätzlich nicht erforderlich. Nachdem dort jedoch bereits eine Beschränkung besteht, könnte diese mit einer vereinheitlichen Regelung aufrechterhalten werden.

Auf der Grundlage der polizeilichen Stellungnahme wird seitens der Verwaltung eine einheitliche Geschwindigkeitsbegrenzung auf Tempo 30 von Mo.- Fr. 7-17 h beginnend in der Badstraße auf Höhe der Einmündung Weiherstraße, endend in der Nürnberger Straße auf Höhe der Einmündung Weiterndorfer Straße, vorgeschlagen (siehe anliegender Verkehrszeichenplan).

Wie bereits erwähnt, weist die Verwaltung darauf hin, dass Zweifel an der Rechtssicherheit der Anordnung nicht ausgeschlossen werden können.

Für den Teilbereich der Kreisstraße AN17 von der Einmündung Badstraße bis zum Beginn der Ansbacher Straße wäre eine Anordnung des Landratsamtes Ansbach erforderlich.

 

Beschluss

Für den in beiliegendem Verkehrszeichenplan gekennzeichneten Bereich wird eine Tempo 30 Beschränkung von Mo.- Fr. 7-17 h angeordnet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 1

Datenstand vom 15.04.2019 15:23 Uhr