Der Antragsteller plant den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Keller und Doppelgarage auf dem südöstlichen Teil der Fl.Nr. 207 Gemarkung Bonnhof. Durch die Bauvoranfrage soll die Genehmigungsfähigkeit einer Wohnbebauung geklärt werden.
Seitens der Verwaltung wird folgendes bemerkt.
Das Bauvorhaben liegt im baurechtlichen Innenbereich und ist demnach gemäß § 34 Baugesetzbuch zu beurteilen. Der Flächennutzungsplan weist diesen Bereich als „Wald, Fläche für die Forstwirtschaft“ mit „gut gegliedertem Waldrand“ aus.
Zur Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich lässt sich grundsätzlich ausführen, dass der Innenbereich an der letzten Bebauung endet. Bei der Beurteilung ist stets eine Einzelfallbetrachtung durchzuführen, Grundstücksgrenzen sind dabei ebenso nicht von Bedeutung wie Darstellungen des Flächennutzungsplanes. Als Abgrenzungskriterium sind im Einzelfall auch topografische Verhältnisse oder Geländehindernisse (prägende Verkehrswege, Eisenbahntrassen, kleinere Waldungen) möglich.
Bei Betrachtung vor Ort stellt sich das Baugrundstück als sich an den Bebauungszusammenhang anschließende Waldfläche dar, d.h. die Fläche wird sowohl östlich als auch südlich von Wohnbebauung (Fichtenweg) umrahmt. Durch die Topographie (ansteigendes Gelände) und die Einrahmung des potentiellen Bauvorhabens durch die verbleibendende Waldfläche, entsteht eine Innenbereichslage.
Das Vorhaben befindet sich im rechtlichen Übergang von Innen- zu Außenbereich. Der südöstliche Grundstücksteil des Baugrundstückes ließe sich isoliert betrachtet dem Innenbereich zuordnen. Das Bauvorhaben soll im Übergangsbereich zum baurechtlichen Außenbereich errichtet werden.
Da sich die Wohnbebauung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist, wäre das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.
Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig, der Antragsteller hat ein Absehen von der Nachbarbeteiligung im Rahmen der Bauvoranfrage beantragt (Art. 71 Satz 4 BayBO).
Aufgrund des im Falle einer Bauverwirklichung erfolgenden Eingriffes in die Natur wäre ein entsprechender Ausgleich zu erbringen (voraussichtlich Ersatzpflanzung), § 18 Abs. 2 BNatSchG.