Isolierte Befreiung, Neubau einer Garage mit Elektroantrieb, FlNr. 61/47 Gemarkung Weiterndorf
Daten angezeigt aus Sitzung:
3. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss, 16.09.2020
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Die Antragsteller planen auf dem vorhandenen Stellplatz eine Garage mit Satteldach, auf dem Grundstück Fl.Nr. 61/47, Gemarkung Weiterndorf, Am Zenterling 24a.
Die Eigentümer stellen deshalb einen Antrag auf isolierte Befreiung vom Bebauungsplan B3-1 Weitendorf, nach den Festsetzungen 1.4.3 Garagen und Stellplätzen.
Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Der Stauraum vor Garagen muss mindestens 5,00m auf dem Privatgrundstück betragen. In der vorliegenden Planung beträgt er nur noch 2,50 m.
Begründet wird diese Verkürzung mit den beengten Platzverhältnissen. Der Einbau eines Sektionaltores mit Elektroantrieb und Fernbedienung ist vorgesehen.
Für den fehlenden Stauraum ist eine Abweichung von der Garagen- und Stellplatzverordnung – GaStellV erforderlich. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GaStellV müssen zwischen Garagen und öffentlichen Verkehrsflächen Zu- und Abfahrten von mindestens 5 m Länge vorhanden sein. Abweichungen können hiervon zugelassen werden.
Zuständig für eine Abweichung von der GaStellV ist das Landratsamt Ansbach. Eine Mitwirkung der Stadt Heilsbronn ist rechtlich nicht vorgesehen, Art. 63 Abs. 3 Satz 2 BayBO. Die beantragte Abweichung stellt keinen bauplanungsrechtlichen Versagungsgrund dar (ggf. bauordnungsrechtlicher Versagungsgrund) Die Stadtverwaltung sieht die beabsichtigte und beantragte Abweichung von der GaStellV kritisch. Das gemeindliche Einvernehmen darf jedoch nicht aus bauordnungsrechtlichen Gründen versagt werden.
Da im Übrigen keine bauplanungsrechtlichen Versagungsgründe vorhanden sind, wäre das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.
Nach Dafürhalten der Verwaltung ist dem Vorhaben daher grundsätzlich bauplanungsrechtlich zuzustimmen.
Beschluss
Der Bau- Umwelt, und Klimaausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen zu der Isolierten Befreiung mit einem verkürztem Stauraum von 2,50 vor der Garage auf dem Grundstück Fl.-Nr. 61/47, Gemarkung Weiterndorf, Am Zenderling 24a, nur mit der Auflage, dass das Garagentor mit Elektroantrieb und Fernbedienung ausgestattet wird und kein Fahrzeug vor der Garage zum
Stehen kommt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
Datenstand vom 11.11.2020 15:16 Uhr