Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG); Antrag auf Versetzung einer bestehenden Zufahrt, Fl.Nr. 52/6, Gemarkung Müncherlbach
Daten angezeigt aus Sitzung: 5. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss, 28.10.2020
Beratungsreihenfolge
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
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Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss | 5. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss | 28.10.2020 | ö | beschliessend | 4 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Der Antragsteller begründet seine Anfrage wie folgt:
Die aktuell bestehende Zufahrt liegt direkt an der St 2239.
Das besagte Grundstück ist an einen Gartenbauer verpachtet, der dort Bäume pflanzt.
Zur ordentlichen Bewirtschaftung/Abholung der Bäume ist der Einsatz von LKW/Traktoren notwendig, die auf dem Grundstück selbst nicht rangieren können und zum Verlassen des Grundstückes rückwärts auf die Staatsstraße ausfahren müssen.
Ein verkehrssicheres Ausfahren sei aufgrund der viel befahrenen Staatsstraße nur schwer möglich.
Die neue Zufahrt soll – wie in beiliegender Skizze eingezeichnet – an der Ortsstraße in unmittelbarer Nähe zum Ortsschild liegen.
Zur Überprüfung der Verkehrssicherheit fand ein gemeinsamer Ortstermin mit dem Verkehrssachverständigen der Polizeiinspektion Heilsbronn statt.
Nach straßen- oder eigentumsrechtlichen Grundsätzen besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Zustimmung zur Versetzung einer Zufahrt. Weder der eigentumsrechtlich geschützte Gemeingebrauch, noch der gesteigerte Gemeingebrauch bzw. Anliegergebrauch nach den Art. 14 ff. BayStrWG (Bayerisches Straßen- und Wegegesetz) gewähren einen rechtlichen Anspruch darauf, an jeder beliebigen Stelle der Grundstücksgrenze einen Zugang zur Straße verlangen zu können.
Die Entscheidung ist durch eine auf den Einzelfall abstellende Beurteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen.
Straßenrechtliche- oder straßenverkehrsrechtliche Gründe stehen der Zustimmung nicht entgegen.
Der gemeinsame Ortstermin ergab, dass die neue Zufahrt als deutlich verkehrssicherer erachtet wird als die momentan bestehende. Die Unfallgefahr beim Verlassen des Grundstücks über die Staatsstraße, das nur rückwärts möglich ist, ist in jedem Falle höher einzuschätzen.
Baurechtliche Versagensgründe stehen dem Vorhaben ebenfalls nicht entgegen.
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0