Städtebauförderung - Befristung von Sanierungssatzungen (Durchführungsfrist); Beschluss über die Durchführungsfrist


Daten angezeigt aus Sitzung:  19. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn, 16.06.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 19. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 16.06.2021 ö beschliessend 3

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Mit Schreiben vom 05.05.2021 informierte die Regierung von Mittelfranken über Neuregelungen im Städtebaurecht aus dem Jahr 2007, die sich ebenfalls auf bestehende Sanierungssatzungen auswirken. 
Die genannten Neuregelungen sollen überlange Verfahrensdauern und die damit verbundenen Belastungen der betroffenen Bürger vermeiden.
Der damals neu eingefügte § 142 Abs. 3 Satz 1 HS. 1 BauGB verpflichtet die Gemeinden, bei dem Beschluss über die Sanierungssatzungen zugleich durch Beschluss die Frist festzulegen, in der die Satzung durchgeführt werden soll. Diese Durchführungsfrist ist durch einfachen gesonderten Beschluss, nicht durch Satzungsbeschluss, festzulegen.
Die Frist soll nach HS. 2 der Vorschrift 15 Jahre nicht überschreiten, kann bei Bedarf aber verlängert werden.
Für Sanierungssatzungen, die vor dem Inkrafttreten der Neuregelungen am 01. Januar 2007 bekannt gemacht worden sind, enthält § 235 Abs. 4 BauGB eine Pflicht der Gemeinden zur Aufhebung der Satzungen bis spätestens 31.12.2021, es sei denn, es ist entsprechend § 142 Abs. 3 Satz 3 oder 4 eine andere Frist für die Durchführung der Sanierung festgelegt worden. 
Die Sanierungssatzung der Stadt Heilsbronn stammt aus dem Jahr 1989, weshalb ein Beschluss über die Durchführungsfrist zu fassen ist.
Die konkrete Bemessung der Frist liegt im Ermessen der jeweiligen Gemeinde. Es soll aber dokumentiert werden, dass Sanierungen aktiv betrieben und zügig durchgeführt werden und zunächst geprüft werden, ob die Satzung zur Erreichung der Sanierungsziele weiterhin erforderlich ist oder aufgehoben werden kann.

Beschluss

Der Stadtrat beschließt zur Erreichung der Sanierungsziele eine Frist von 15 Jahren, in der die Sanierung durchgeführt werden muss. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Datenstand vom 28.09.2021 09:24 Uhr