Vereidigung von Rudolf Eger, Listennachfolger des Stadtratsmitglieds Julius Engler


Daten angezeigt aus Sitzung:  35. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn, 29.06.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 35. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 29.06.2022 ö beschliessend 2

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Nach dem amtlichen Endergebnis der Stadtratswahl vom 16.03.2020 ist mit 1.052 gültigen Stimmen erster Listennachfolger (Nr. 11) der Freien Wähler e.V. für das ausscheidende Stadtratsmitglied Julius Engler:
                                               Rudolf Eger
Herr Rudolf Eger rückt damit als erster Listennachfolger nach. Die Annahme zur Wahl und die Bereitschaft zur Eidesleistung oder zur Ablegung eines Gelöbnisses nach Art. 31 Abs. 4 GO hat Rudolf Eger am 08.06.2022 schriftlich erklärt.
Erster Bürgermeister Dr. Pfeiffer bittet Herrn Rudolf Eger sich zu erheben und den Amtseid zu leisten. 
(Eidesformel:) „Ich schwöre Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern.
Ich schwöre, den Gesetzen gehorsam zu sein und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen. Ich schwöre, die Rechte der Selbstverwaltung zu wahren und ihren Pflichten nachzukommen, so wahr mir Gott helfe.“ 
Im Anschluss weist 1. Bürgermeister Dr. Pfeiffer Herrn Rudolf Eger auf die Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht der ehrenamtlich tätigen Stadtratsmitglieder sowie die Wahrung des Steuergeheimnisses hin und gibt hierzu im Wortlaut folgendes bekannt:
„Ehrenamtlich tätige Gemeindebürger sind verpflichtet, ihre Obliegenheiten gewissenhaft wahrzunehmen (Art. 20 Abs. 1 GO). Sie haben über die ihnen bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren; das gilt nicht für Mitteilungen im amtlichen Verkehr und über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Weiter dürfen Kenntnisse über geheim zu haltende Angelegenheiten nicht unbefugt verwertet werden. 
Geheimhaltungsbedürftig sind in erster Linie Angelegenheiten, deren Bekanntwerden der Stadt oder den Beteiligten Schaden zufügen würde (z. B. Vorverhandlungen über gemeindliche Anleihen und Grundstückskäufe, Erörterung wirtschaftlicher Angelegenheiten von Antragstellern, insbesondere ihrer Kreditwürdigkeit; Personalangelegenheiten der Stadtbediensteten). Ebenso ist das Steuergeheimnis unverletzlich (§ 30 Abs. 1 AO). Einer Verletzung des Steuergeheimnisses macht sich schuldig, wer Verhältnisse eines Steuerpflichtigen unbefugt offenbart oder verwertet oder von einem automatisierten Verfahren unbefugt abruft (§ 30 Abs. 2 AO).

Wer den Verpflichtungen des Art. 20 Abs. 1, 2 oder 3 Satz 1 GO schuldhaft zuwiderhandelt, kann, unbeschadet der zivilrechtlichen Haftung und der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, vom Stadtrat im Einzelfall mit Ordnungsgeld bis zu zweihundertfünfzig Euro, bei unbefugter Offenbarung personenbezogener Daten bis zu fünfhundert Euro, belegt werden (Art. 20 Abs. 4 GO).
§ 355 (Strafgesetzbuch) Verletzung des Steuergeheimnisses 
Wer unbefugt 
1. Verhältnisse eines anderen, die ihm als Amtsträger 
a) in einem Verwaltungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen, 
b) in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder in einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit, 
c) aus anderem Anlass durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen 
bekannt geworden sind, oder 
2. ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm als Amtsträger in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist, offenbart oder verwertet oder,
3. nach Nr. 1 oder Nummer 2 geschützte Daten im automatisierten Verfahren unbefugt abruft, wenn sie für einer der in Nummer 1 genannten Verfahren in einer Datei abgespeichert sind,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Diese Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung des Ehrenamts fort (Art. 20 Abs. 2 Satz 4 GO).“ 
Der Hinweis auf die vorgenannten Pflichten wurde durch Unterschrift des neuen Stadtrats bestätigt.
Herr Rudolf Eger erhält eine Textausgabe der Gemeindeordnung und ein Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte sowie eine Anstecknadel ausgehändigt.
Die Fraktion der Freien Wähler wird gebeten, evtl. Änderungen in den Ausschussbesetzungen mitzuteilen.
Dient zur Kenntnis.

Datenstand vom 26.09.2022 10:10 Uhr