Die Staatliche Rechnungsprüfungsstelle teilt mit Schreiben vom 15.06.2023 mit, dass die Haushaltssituation der Stadt Heilsbronn im Haushaltsjahr 2023 als angespannt zu bewerten ist.
Es ist beim Vollzug des Haushalts darauf zu achten, dass die Deckungsmittel des Vermögenshaushalts stets mit folgender Reihenfolge bzw. Priorität bereitgestellt werden (§ 27 Abs. KommHV):
- Ausgaben für die eine rechtliche Verpflichtung besteht (zwangsläufige Ausgaben, insbesondere die ordentliche Tilgung von Krediten);
- Ausgaben für bereits begonnene Maßnahmen (z. B. Fortsetzung einer bereits begonnenen Investition bzw. weitere Teilabschnitte begonnener Maßnahmen)
- Ausgaben für neue Maßnahmen (z. B. Vermögenserwerb, Baumaßnahmen).
Die Beachtung der Reihenfolge dient der Sicherung des Haushaltsausgleiches (Art. 64 Abs. 3 GO); denn von den Ausgaben des Vermögenshaushaltes geht im Hinblick auf das große finanzielle Gewicht eine besondere Gefahr für den Haushaltsausgleich aus.
Die dauernde Leistungsfähigkeit der Stadt ist sicherzustellen, eine Überschuldung ist zu vermeiden (Art. 61 Abs. 1 Satz 1 GO). Die derzeitige Finanzplanung würde die Stadt Heilsbronn in eine kritische Verschuldungssituation führen.
Die wirtschaftliche Gesamtsituation schränkt den weiteren finanziellen Gestaltungsspielraum der Stadt nachhaltig ein, die Genehmigungsfähigkeit der im Finanzplan dargestellten Kreditaufnahmen kann nicht in Aussicht gestellt werden. Eine wirtschaftliche Konsolidierung ist daher anzustreben.
Aktuell wird der mittelfristige Erhalt der dauernden Leistungsfähigkeit im Sinne der Kreditbekanntmachung vom 05. Mai 1983 als kritisch bewertet.
Zu den Haushaltsvorberatungen in der Haupt- und Finanzausschusssitzung vom 03.05.2023 wurde von der Verwaltung bereits darauf aufmerksam gemacht, dass es aufgrund der geringen Zuführung an den Vermögenshaushalt im Haushaltsjahr 2023 ff. zu Beanstandungen der Staatlichen Rechnungsprüfungsstelle kommen könnte.
Bei weiterem Interesse kann auf Nachfrage das Schreiben der Staatlichen Rechnungsprüfungsstelle gerne eingesehen werden.
Dient zur Kenntnis.