Auf der Grundlage der bestehenden Rahmenbedingungen der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des flächendeckenden Ausbaues von Gigabitnetzen in „grauen Flecken“ vom 13. November 2020 mit einer Laufzeit bis 31.12.2025 sind ab dem 01.01.2023 auch Haushalte förderfähig, welche mind. 100 Mbit/s im Download aufweisen. In der Praxis sind das DSL-Anschlüsse, welche durch Super-Vectoring-Technik erschlossen sind.
Die Stadt Heilsbronn hat bereits im Rahmen des Breitbandausbaus nach der Bayerischen Gigabitrichtlinie beschlossen, den damals weitestgehend (Ausnahme 4 Adressen) nicht förderfähigen Ortsteil Göddeldorf in einem separaten Verfahren nach der Bundesförderrichtlinie weiter auszubauen.
Auf Grundlage dessen wurden in der Bestandsaufnahme sämtliche potentiellen Adressen im gesamten Gemeindegebiet ermittelt. Nach der Adressermittlung wurde das Markterkundungsverfahren im Zeitraum vom 16.05.2023 bis 11.07.2023 durchgeführt. Folgende Netzbetreiber haben eine Rückmeldung abgegeben:
- Telekom
- Vodafone
- Deutsche Glasfaser
Der Netzbetreiber Deutsche Glasfaser hat einen eigenwirtschaftlichen Ausbau ohne Vorvermarktungsquote für die Ortsteile Bürglein, Böllingsdorf, Bonnhof, Heilsbronn, Weiterndorf, Weißenbronn und Betzmannsdorf angekündigt und die entsprechende Verpflichtungserklärung vorgelegt.
Nach Auswertung der Markterkundungsrückmeldung sind insgesamt 99 Anschlüsse in der Bundesrichtlinie förderfähig. Eine Abstimmung bzgl. Notwendigkeit der einzelnen Anschlüsse ist bisher nicht erfolgt. Die Freigabe des finalen Erschließungsgebiets erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt. Die zu erwartende Wirtschaftlichkeitslücke laut Kostenbewertung im Förderportal des Bundes beträgt 891.000,00 €. Der Regelfördersatz für die Wirtschaftlichkeitslücke teilt sich auf in 50 % Bund und 40 % Land.
Auf Grundlage der Kostenermittlung muss ein Förderantrag in vorläufiger Höhe beim Bund und beim Land (Kofinanzierung) eingereicht werden. Nach Prüfung durch den Fördermittelgeber und Fördermittelzusage kann mit der Durchführung des Auswahlverfahrens gestartet werden.
Folgende Leistungen sind durchzuführen:
- Förderantragstellung Bund in vorläufiger Höhe
- evtl. Abarbeitung von Nachforderungen
Förderbescheid Bund in vorläufiger Höhe
- Förderantragstellung Land in vorläufiger Höhe
- evtl. Abarbeitung von Nachforderungen
Förderbescheid Land in vorläufiger Höhe
- ggf. Zusammenführung von Markterkundungen für IKZ
Die förderfähigen Kosten für die Umsetzung der Richtlinie sind auf Basis eines vorliegenden Förderbescheids für Beratung / Planung erstattungsfähig, max. 50.000 € brutto, Fördersatz 100 %.
Für die Leistungen der Förderantragsstellung in vorläufiger Höhe liegt zur Sitzung ein Angebot der Breitbandberatung Bayern GmbH in Höhe von 3.510,50 € (brutto) vor.
Übersichtskarte förderfähiger Adressen
Als Anlage wurde die Übersichtskarte der insgesamt 99 förderfähigen Adressen bereitgestellt. Förderfähige Adressen sind darin hellgrün markiert. Es ist der Ortsteil Göddeldorf förderfähig und darüber hinaus einzelne Adressen in unterschiedlichen Ortsteilen. Die städtischen Liegenschaften, die förderfähig wären (HZH, Friedhof, Kita Peter Pan) sollten weiterverfolgt werden. Nach erster Sichtung der privaten Adressen, die in den Ortsteilen förderfähig markiert wurden, geht die Stadtverwaltung davon aus, dass es sich um Wohnhausneubauten handelt, die seit den letzten Breitbandausbaumaßnahmen errichtet wurden. Hier wäre ggf. zu klären, ob die Grundstückseigentümer im Zuge der Hauserschließung nicht unmittelbar mit dem Netzbetreiber einen gigabitfähigen Anschluss errichtet haben. Andernfalls wäre ggf. auch zu klären, ob für einzelne Adressen ein Ausbau (nur für diese Adressen) vorgenommen werden soll.
Die finale Auswahl des Erschließungsgebietes erfolgt zu einem späteren Verfahrenszeitpunkt. In die Förderantragstellung werden sämtliche möglichen Adressen aufgenommen, auch das Gewerbegebiet B 43, für das eine entsprechende Infrastruktur bereits bei der Erschließung vorgesehen wurde.
Hinweis zur Bagatellgrenze gemäß Richtlinie:
Vorhaben mit einer Fördersumme des Bundes (in der Regel 50 % der Wirtschaftlichkeitslücke) unter 100.000 € werden nicht gefördert.
Hinweis zu Neubaugebieten gemäß Richtlinie:
Die Richtlinie fördert keine Erschließung von Adressen in Neubaugebieten. Es wird ausschließlich der Ausbau der Zuführung zum Neubaugebiet gefördert.
Vorgehenseise bei Neubaugebieten/Bauamt Kommune:
Im Zuge der Spartengespräche ist mit den regionalen Netzbetreibern abzustimmen, ob ein Netzbetreiber einen eigenwirtschaftlichen Glasfaserausbau für das Neubaugebiet durchführen wird. Wird kein Ausbau durch einen Netzbetreiber durchgeführt, so ist auf Basis des DigiNetz-Gesetzes (gemäß § 77i) die Kommune verpflichtet, die notwendige passive Infrastruktur (Rohrverbünde, Grundstücksanschlüsse und ggf. Schrank) zu verlegen.