Mit Blick auf das aktuell laufende Gesetzgebungsverfahren zum Erlass eines Wärmeplanungsgesetzes (Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze – Wärmeplanungsgesetz -WPG) und die für die öffentliche Verwaltung damit erwartbar einhergehende Umsetzungslast möchte die Stadtverwaltung zu den inhaltlichen Regelungen wie folgt informieren:
Nach § 4 Abs. 1 WPG-E sind die Länder verpflichtet, sicherzustellen, dass Wärmepläne nach Maßgabe des WPG-E erstellt werden. Hierfür sollen folgende Fristen gelten:
30.06.2026 für Gemeindegebiete mit mehr als 100.000 Einwohner
30.06.2028 für Gemeindegebiete mit weniger als 100.000 Einwohnern
Die Wärmeplanung selbst wird nach gesetzlich vorgegebenem Ablauf zu erfolgen haben (§ 13 Abs. 1 WPG-E):
- Beschluss der sog. „planungsverantwortlichen Stelle“ über die Durchführung der Wärmeplanung
- Eignungsprüfung (§ 14 WPG-E)
- Bestandsanalyse (§ 15 WPG-E)
- Potenzialanalyse (§ 16 WPG-E)
- Entwicklung und Beschreibung Zielszenario (§ 17 WPG-E)
- Einteilung des beplanten Gebietes in vor Wärmeversorgungsgebiete (§ 18 WPG-E) und Darstellung der Wärmeversorgungsarten (§ 19 WPG-E)
- Entwicklung einer Umsetzungsstrategie mit konkreten Umsetzungsmaßnahmen (§ 20 WPG-E)
Im Rahmen der Eignungsprüfung (§ 14 Abs. 1 WPG-E) wäre zunächst das Gemeindegebiet dahingehend zu sondieren, ob sich Teilgebiete mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für eine Versorgung durch ein Wärmenetz oder ein Wasserstoffnetz eignen. Eine Eignung von Teilgebieten für ein Wärmenetz wird dann als sehr unwahrscheinlich angenommen, wenn derzeit kein Wärmenetz besteht und davon auszugehen ist, dass eine künftige Versorgung des Gebietes nicht wirtschaftlich sein wird. Eine Eignung von Teilgebieten für ein Wasserstoffnetz wird als sehr unwahrscheinlich angenommen, wenn innerhalb des Teilgebietes derzeit kein Gasnetz besteht oder davon ausgegangen werden kann, dass eine Versorgung über ein Wasserstoffnetz nicht wirtschaftlich sein wird.
In diesem Sinne werden Teilgebiete des Stadtgebietes Heilsbronn als ungeeignet zu klassifizieren sein. Diese Teilgebiete könnten dann als voraussichtliche Gebiete für die dezentrale Wärmeversorgung dargestellt werden.
Für nicht auszuschließende Teilgebiete ist dann eine Bestandsanalyse durchzuführen, in der der derzeitige Wärmebedarf oder Wärmeverbrauch einschl. der dafür eingesetzten Energieträger, die vorhandenen Wärmeerzeugungsanlagen und die relevanten Energieinfrastrukturanlagen dargestellt werden müssen. Gerade im Rahmen dieser Datenerhebungen erwartet die Stadtverwaltung erhebliche Aufwendungen und auch Schwierigkeiten, da in (ggf. weiten) Teilen zu erwarten sein wird, dass der jeweilige Wärmebedarf nicht bekannt oder nur schätzungsweise bekannt sein dürfte. Die Abfrage der eingesetzten Energieträger dürfte sich darüber hinaus nicht weniger aufwendig gestalten.
Für die nicht auszuschließenden Teilgebiete ist eine Wärmeplanung entsprechend obiger gesetzlicher Vorgabe durchzuführen und die Ergebnisse in einem Wärmeplan (§ 23 WPG-E) festzuhalten, der alle 5 Jahre fortzuschreiben ist (§ 25 WPG-E). Die in Wärmeplänen zu treffenden Darstellungen sind in Anlage 2 des WPG-E enthalten. Die Stadtverwaltung empfiehlt bei Interesse hier eine Einsichtnahme, da dort die Fülle an zu erhebenden Daten hervorgeht.
Nach § 33 Abs. 1 WPG-E sollen die Länder ermächtigt werden, die Pflicht zur Erstellung eines Wärmeplans auf Gemeinden, Gemeindeverbände oder sonstige Rechtsträger zu übertragen.
Sobald gesetzliche Sicherheit besteht und insbesondere sobald eine landesrechtliche Regelung dahingehend besteht, ob ggf. Gemeinden oder Gemeindeverbände zur planungsverantwortlichen Stelle benannt werden, erfolgt eine erneute Information. Eine entsprechende landesrechtliche Regelung ist zur Wahrung des Konnexitätsprinzips zwingend erforderlich.
Dient zur Kenntnis.