Bebauugsplan Nr. B 3 Weißenbronn "Am Lehrfeld"; a) Ergebnis der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung b) Abwägung der Einwendungen und Stellungnahmen aus der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung c) Satzungsbeschluss d) Beschluss über die Widmung der im Bebauungsplan enthaltenen öffentlichen Verkehrsfläche nach Art. Abs. 7 BayStrWG


Daten angezeigt aus Sitzung:  67. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn, 25.10.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 67. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 25.10.2017 ö beschliessend 6

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 31.05.2017 zur städtebaulich geordneten Entwicklung der Siedlungsstrukturen in Weißenbronn die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. B 3 „Am Lehrfeld“ beschlossen.
Nach Vorlage der Entwurfsplanung hat der Stadtrat von Heilsbronn diese in seiner Sitzung am 31.05.2017 gebilligt und deren öffentliche Auslegung im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB i.V.m. § 13a BauGB beschlossen.
Die Planunterlagen mit textlichen Festsetzungen und Begründung haben in der Zeit von Dienstag, den 15.08.2017 bis Freitag, den 29.09.2017 öffentlich ausgelegen. Die Unterlagen sowie die Bekanntmachung der Auslegung wurden zusätzlich im Internet unter www.heilsbronn.de bereitgestellt.
Gleichzeitig wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt.
Während der Öffentlichkeitsbeteiligung sind seitens der Öffentlichkeit keine Stellungnahmen bei der Stadtverwaltung eingegangen.
Die eingegangenen Stellungnahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind in beil. Übersicht aufgelistet. Eine redaktionelle Ergänzung der Begründung erfolgt bzgl. der Löschwasserversorgung. Eine erneute Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ist anlässlich dieser Ergänzung nicht notwendig.
Der Zweckverband zur Wasserversorgung der Reckenberggruppe teilt mit, dass der Löschwasserbedarf gemäß den DVGW-Richtlinien Arbeitsblatt W 405 in Höhe des Grundschutzes (min. 48 m³/h) für Wohnbau-, Misch- und Dorfgebiete bereitgestellt werden kann. Sollte aufgrund der Art oder Umfang der Bebauung ein höherer Löschwasserbedarf als 48 m³/h erforderlich sein bzw. werden, kann die erforderliche Menge nicht über das öffentliche Trinkwassernetz zur Verfügung gestellt werden. Der Mehrbedarf muss dann vom Eigentümer bzw. der Stadt Heilsbronn bereitgestellt werden.
Die Deutsche Telekom Technik GmbH teilt mit, in allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone in einer Breite von ca. 0,3 m für die Unterbringung der Telekommunikationslinien der Telekom vorzusehen. Das Ing. Büro Christofori & Partner schlägt aus fachlicher Sicht vor, die Forderung nicht als inhaltliche Festsetzung zu übernehmen. Eine rechtliche Verpflichtung der Stadt Heilsbronn besteht für die Umsetzung dieser Einwendung nicht.
Im Übrigen werden die betroffenen Versorgungsträger im Rahmen der Erschließungsarbeiten frühzeitig beteiligt, sodass eine Koordinierung notwendig werdender Leitungsarbeiten möglich ist.
Der Bayer. Bauernverband empfiehlt, um spätere Nachbarstreitigkeiten zu vermeiden, als Abstand zwischen Bepflanzungen und angrenzenden landwirtschaftlichen Grundstücken 4 Meter einzuhalten. Nach fachlicher Einschätzung werden die Rahmen der im AGBGB festgesetzten Mindestabstände für Bepflanzungen im Anschluss an landwirtschaftliche Grundstücke als hinreichend erachtet.
Das Wasserwirtschaftsamt Ansbach weist auf die gesetzliche Verpflichtung nach § 55 Abs. 2 WHG hin, wonach  anfallendes Niederschlagswasser grundsätzlich ortsnah versickern oder im Trennsystem abgeleitet werden soll. Hierzu wird zunächst vorrangig eine örtliche Versickerung im Rahmen der weiteren Erschließungsplanung nochmals geprüft und soweit möglich ausgeführt. Soweit eine vollständige Versickerung aufgrund der örtlichen Bodenverhältnisse nicht möglich ist, erfolgt eine Einleitung des nicht versickerungsfähigen Anteiles des Oberflächenwassers in den geplanten Schmutzwasserkanal mit Anschluss an das bestehende Mischwasserentwässerungssystem in Weißenbronn. Die Errichtung einer eigenen Oberflächenwasserentwässerung in Form eines Regenwasserkanales bis zur nächsten Vorflut ist aufgrund der Länge, der Topographie sowie der Wirtschaftlichkeit nicht möglich. Die Entwässerung im Trennsystem ist somit nicht möglich und wird in Abwägung aller Belange nicht weiterverfolgt.
Zu der straßenrechtlichen Verfügung für die beabsichtigte Widmung der öffentlichen Verkehrsfläche im Verfahrensgebiet wurden während der öffentlichen Auslegung keine Stellungnahmen abgegeben. Die Widmung kann daher nach Art. 6 Abs. 7 BayStrWG mit der Maßgabe verfügt werden, dass diese mit der Verkehrsübergabe wirksam wird.

Beschluss 1

  1. Erörterung und Beschlussfassung über die Bedenken und Anregungen aus der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
Die Bedenken und Anregungen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange zum Bebauungsplan Nr. B 3 Weißenbronn „Am Lehrfeld“ werden entsprechend der Stellungnahmen des Planers und den Beschlussvorschlägen der Verwaltung in der vorgelegten Zusammenfassung abgewogen.
Stellungnahme Wasserwirtschaftsamt Ansbach
Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Ansbach wird dahingehend abgewogen, dass die sonstigen fachlichen Informationen und Empfehlungen zur Entwässerung des Planungsgebietes im Trennsystem sind auf Grund der vorhandenen Entwässerungsanlage in Weißenbronn nicht umsetzbar. Zunächst wird vorrangig eine örtliche Versickerung im Rahmen der weiteren Erschließungsplanung nochmals geprüft und soweit möglich ausgeführt. Soweit eine vollständige Versickerung aufgrund der örtlichen Bodenverhältnisse nicht möglich ist, erfolgt eine Einleitung des nicht versickerungsfähigen Anteiles des Oberflächenwassers in den geplanten Schmutzwasserkanal mit Anschluss an das bestehende Mischwasserentwässerungssystem in Weißenbronn. Die Errichtung einer eigenen Oberflächenwasserentwässerung in Form eines Regenwasserkanales bis zur nächsten Vorflut ist aufgrund der Länge, der Topographie sowie der Wirtschaftlichkeit nicht möglich. Die Entwässerung im Trennsystem ist somit nicht möglich und wird in Abwägung aller Belange nicht weiterverfolgt. Die weiteren Schritte der Entwässerungs-planung sowie der Abwasserentsorgung werden, wie erbeten, mit dem Wasserwirtschaftsamt Ansbach, Herrn Scholz, abgestimmt.

Stellungnahme Dt. Telekom Technik GmbH
Die Hinweise des Versorgers werden bei der weiteren Erschließungsplanung beachtet. Der Versorger wird im Rahmen der Erschließungsplanung intensiv beteiligt und die wirtschaftliche und koordinierte Ausführung der Versorgungsleitungen sichergestellt. Die Aufnahme zusätzlicher textlicher Festsetzungen ist aus fachlicher Sicht nicht erforderlich. Dem entsprechenden Vorschlag wird daher in Abwägung aller Belange nicht gefolgt.

Stellungnahme Zweckverband zur Wasserversorgung der Reckenberggruppe
Die Hinweise zum Löschwasserbedarf des Grundschutzes werden zur Kenntnis genommen. Die verfügbare Wassermenge von mind. 48 m³/h ist aus fachlicher Sicht als ausreichend zu erachten. Die benannten weiteren Hinweise bei Notwendigkeit eines höheren Löschwasserbedarfes werden als redaktionelle Ergänzung in die Begründung zum Bebauungsplan übernommen.

Stellungnahme Bayer. Bauernverband Geschäftsstelle Ansbach
Die Entfernung zu den im Schreiben des Einwendungsführers benannten Rinderstallungen sowie Weideflächen von Rindern sind aus fachlicher Sicht in ausreichend großer Entfernung zum Planungsgebiet. Da als Hauptwindrichtung für das Plangebiet grundsätzlich „Wind aus westlicher Richtung“ anzunehmen ist, kann mit hinreichend großer Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass im Regelfall keine Beeinträchtigungen durch Gerüche, Staub u.ä. der Rinderhaltung für das Plangebiet entstehen. Die weiteren Hinweise bezüglich der Abstände Randbegrünung werden zur Kenntnis genommen und in Abwägung aller Belange zurückgewiesen. Die Rahmen der nach AGBGB festgesetzten Mindestabstände für Bepflanzungen im Anschluss an landwirtschaftliche Grundstücke sind als hinreichend zu erachten.
Die übrigen Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen, eine Veranlassung ergibt sich aus diesen nicht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Beschluss 2

  1. Satzungsbeschluss
Aufgrund §§ 1, 2, 8, 9 und 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) i. V. m.
Art. 81 Abs. 1 und 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-I), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2017 (GVBl. S. 375) und
Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Art. 17a Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 335)
erlässt die Stadt Heilsbronn im Bewusstsein der in der heutigen Sitzung zur Auslegung des Bebauungsplanes durchgeführten Abwägungen folgende

Satzung
§ 1
Der Bebauungsplan Nr. B 3 Weißenbronn „Am Lehrfeld“ für das Grundstück FlNr. 777, Gemarkung Weißenbronn, ist beschlossen.
§ 2
Die Satzung tritt mit der Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 3

Beschluss 3

  1. Widmung der öffentlichen Verkehrsfläche
Die im Geltungsbereich des Bebauungsplanes goldockerfarben dargestellte öffentliche Verkehrsfläche wird mit der Maßgabe gewidmet, dass die Widmung mit der Verkehrsübergabe wirksam wird.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Widmung nach Art. 41 Abs. 4 Bayerisches Verwaltungs- Verfahrensgesetz (BayVwVfG) ortsüblich bekannt zu geben und den Eintrag im Straßen- und Wegebestandsverzeichnis nach entsprechender Eintragungsverfügung vorzunehmen.
Die Bekanntmachung des Zeitpunktes der Verkehrsübergabe ist nach Art. 6 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. Art. 6 Abs. 6 Satz 3 BayStrWG entbehrlich.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Datenstand vom 20.12.2017 22:11 Uhr