Straßenausbaubeitragssatzung (ABS) der Stadt Heilsbronn vom 12.11.1996 in der gültigen Fassung; Beschlussfassung über das weitere Vorgehen


Daten angezeigt aus Sitzung:  71. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn, 17.01.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 71. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 17.01.2018 ö beschliessend 10

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Zur Straßenausbaubeitragssatzung (ABS) der Stadt Heilsbronn haben wir, wie so oft, den Stadtrat zuletzt am 15.11.2017 aktuell informiert. In diesem Zusammenhang verweisen wir auch auf die umfangreiche Aufarbeitung dieses Themas durch die Verwaltung zur Stadtratssitzung am 15.04.2015 (Nr. 535).
Konsequent hat der Bürgermeister seit 2014 in der Angelegenheit Straßenausbaubeitragssatzung der Stadt Heilsbronn bei den entsprechenden amtlichen Stellen eine Vielzahl von eindeutigen Anfragen, wie z. B. zu Erleichterungen für die Bürgerinnen und Bürger bzw. Anlieger gestellt.
Einen Auszug aus den schriftlichen Anfragen geben wir nochmals zur Kenntnis:
  • LRA Ansbach (LRA), Antwort vom 20.11.2014, u. a. zur Frage der Aufhebung der ABS
  • Bayer. Staatsministerium des Inneren, für Bau und Verkehr (StMIBV), Antwort vom 11.12.2014, ebenfalls zur Frage der Aufhebung der ABS
  • LRA, Antwort vom 21.07.2015, u. a. zur Frage der Erhöhung des gemeindlichen Anteils in der ABS / Entlastung der Beitragszahler
  • LRA, Antwort vom 09.02.2016, zur Frage der unterschiedlichen Behandlung von Ortsstraßen zu klassifizierten Straßen
  • StMIBV, Antwort vom 03.03.2016, ebenfalls zur Frage der Straßenkategorien
  • LRA, Antwort vom 12.04.2016, u. a. zur Einführung wiederkehrender Ausbaubeiträge bei vorhandener ABS
  • LRA, Antwort vom 07.10.2016, erneut zur Frage der Aufhebung der ABS
  • LRA, Antwort vom 03.11.2017 mit Ergebnis, dass wir „(…) rechtzeitig die Straßenausbaubeiträge satzungsgemäß zu erheben“ haben.
  • Anfrage an das Bayer. Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom 24.11.2017
Das Ziel des Bürgermeisters ist und bleibt es stets, unsere Bürgerinnen und Bürger möglichst gering zu belasten. Die Gesetzeslage lässt hier aber nicht immer großen Spielraum.
So wurden in der Angelegenheit Straßenausbaubeitragssatzung auf die Anfragen, wie an das bayerische Innenministerium, die Regierung von Mittelfranken, das Landratsamt Ansbach, stets versucht, wenigstens diese Belastungen zu reduzieren. Bedauerlicherweise wurde immer negativ beschieden.
Unter dem Amtsvorgänger hat der Stadtrat 1996 die Straßenausbaubeitragssatzung in Heilsbronn eingeführt und seitdem mussten viele Anlieger/Haus- und Grundeigentümer entsprechende Beiträge leisten.
Zur weiteren Information darf festgehalten werden, dass die Stadt Heilsbronn ohne ABS-Beiträge, also nur Straßenunterhalt, von 1998 bis 2007 ca. 1,95 Mio. EUR ausgegeben hat und von 2008 bis 2017 ca. 2,67 Mio., was einer Steigerung von ca. 37 % entspricht.
Somit ist festzustellen, dass in der aktuellen Amtszeit von Bürgermeister Dr. Pfeiffer erhebliche Mehrmittel für Straßenunterhalt ohne Belastung der Anlieger ausgegeben wurden.
Nachdem es das Verständnis von Verwaltung und Bürgermeister ist, den rechtlichen Gegebenheiten zu folgen, andererseits aber auch Gemeinden / Städte im Landkreis Ansbach eine Straßenausbaubeitragssatzung nicht anwenden und wohl unverständlicherweise anscheinend auch z. B. bezüglich staatlicher Zuschüsse keine Nachteile befürchten müssen, ist dies ein weiterer Anlass, diese ABS in der heutigen Stadtratssitzung erneut aufzugreifen, nachdem auch die bisherigen nachhaltigen Interventionen des Bürgermeisters bedauerlicherweise nicht fruchteten.
Es stellt sich aktuell und erneut die Frage, ob wir als Stadt Heilsbronn die ABS weiter anwenden müssen.
Hierbei stehen u. a. folgende Aspekte / Fragen im Raum:
  1. Die bisherigen Aussagen der Rechtsaufsichtsstellen, die eine Aufhebung der ABS und eine Reduzierung der Beitragshöhen für die Anlieger verneinen.
  2. Die Frage einer Haftung des Stadtrates und des Bürgermeisters.
  3. Welche Auswirkungen würden sich für die bereits vom Stadtrat beschlossenen Maßnahmen ergeben?
  4. Zu welchem Zeitpunkt könnte die ABS a) aufgehoben und b) geändert werden, ggf. auch rückwirkend?
  5. Welche Auswirkungen hätte eine solche Entscheidung für die bereits genehmigten / zukünftigen Haushalte der Stadt Heilsbronn?
  6. Welche Möglichkeiten hätte die Stadt Heilsbronn, wenn z. B. ein Aufhebungsbeschluss der ABS durch den Stadtrat seitens der Rechtaufsicht beanstandet werden sollte?
  7. Die Behandlung der bisherigen Beitragszahler.
  8. Weitere sich eventuell in diesem Zusammenhang ergebende Fragen.
Bis zum 30.04.2008 wurden insgesamt rund 800.000 EUR mittels ca. 590 Ausbaubeitragsbescheiden erhoben. Ab dem 01.05.2008 wurden insgesamt rund 430.000 EUR mittels 226 Ausbaubeitragsbescheiden vereinnahmt.
Der Stadtrat hat in seiner Finanzplanung für die nächsten Haushaltsjahre bis zum Jahr 2020 rund 475.000 EUR an Einnahmen aus ABS-Maßnahmen berücksichtigt. Dem stehen Ausgaben 2018 und 2019 für die St.-Gundekar-Straße i. H. von rund 760.000 EUR entgegen. Der Stadtrat hat aus einem finanziellen Zwang (Engpass) in der Novemberklausur 2016 extra umfangreiche Einsparungen und Verschiebungen in der Investitionsplanung beschlossen, um die Ausgaben an die Einnahmen anzupassen.

Beschluss 1

a) Der Stadtrat beauftragt die Verwaltung, eine entsprechende Kanzlei zu beauftragen, u. a. die genannten Punkte rechtlich zu würdigen und außerdem in einer Stadtratssitzung den Stadträten Rede und Antwort zu geben. Auch hierbei ist eine mögliche neue Gesetzeslage, die vom Gesetzgeber zu erwarten ist, zu berücksichtigen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 11

Beschluss 2

b) Der Stadtrat beauftragt deshalb die Verwaltung, sich um eine entsprechende Kanzlei zu bemühen und dieser die bisherigen Satzungen und die von uns veranlassten internen, auch amtlichen Schreiben, zu übermitteln. Gleiches gilt auch für die bisherigen Genehmigungen unserer Haushalte.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 11

Beschluss 3

c) Es soll darunter auch möglichst schnell durch die beauftragte Kanzlei geklärt werden, ob der Stadtrat die Verwaltung beauftragen kann, z. B. bis auf weiteres keine Ausbaubeitragsbescheide an die Grundstückseigentümer zu erlassen, sofern keine Festsetzungsverjährung droht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 10

Beschluss 4

d) Es soll möglichst schnell durch eine beauftragte Kanzlei geklärt werden, ob der Stadtrat die Verwaltung beauftragen kann, z. B. bis auf weiteres keine Ausbaubeitragsbescheide an die Grundstückseigentümer zu erlassen, sofern keine Festsetzungsverjährung droht. Bis zu dieser Klärung sollen von der Verwaltung keine Bescheide erlassen werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 9

Datenstand vom 08.02.2018 16:01 Uhr