Bauantrag Errichtung eines Doppelhauses mit zwei Garagen und zwei Stellplätzen auf dem Grundstück FlNr. 79/20, Gemarkung Weiterndorf, An den Schwabachauen 19
Daten angezeigt aus Sitzung:
49. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 22.03.2017
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Der Antragsteller beantragt die Errichtung eines Doppelhauses mit 2 Einzelgaragen und 2 Stellplätzen im Neubaugebiet „An den Schwabachauen“.
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. B 4 werden eingehalten. Die Erschließung ist gesichert. Die Erschließungsanlagen (Wasser, Kanal, Straße) sind soweit i.S.d. Erschließung hergestellt und benutzbar. Das Vorhaben konnte daher im Freistellungsverfahren erfolgen.
Durch die Anordnung der 2 Einzelgaragen –siehe Grundriss - an der nördlichen (Privat) und westlichen (Erschließungsstraße der Stadt Heilsbronn) Grenze wird eine Befreiung für die Überschreitung der max. zulässigen Grenzbebauung von 15,00 m nach BayBO
Gemäß Art.6 (9) Satz 2 erforderlich. Diese wird um 48 cm überschritten (15,48m). Diese ist durch das Landratsamt Ansbach zu genehmigen. Ein Einvernehmen der Gemeinde ist hierfür nicht zu erteilen, Art. 63 BayBO.
Die Stellplätze werden nach Stellplatzsatzung erfüllt. Die Nachbarunterschriften liegen vor.
Da die Festsetzungen des Bebauungsplanes eingehalten werden, wäre das Bauvorhaben nach Art. 58 BayBO freigestellt. Da jedoch die Abstandsflächen nicht eingehalten werden (Grenzbebauung Garage mit 15,48 m statt 15,00 m), kann mit dem Bau nicht vor Erteilung einer Abweichung durch das Landratsamt Ansbach begonnen werden.
Sollte die Gemeinde keine Erklärung nach Art. 58 Abs. 2 Nr. 4 BayBO binnen eines Monats nach Einreichung der Antragsunterlagen abgeben, wäre das Vorhaben nach Ablauf der Monatsfrist freigestellt, obgleich die Abstandsflächen nicht eingehalten werden. Für die Freistellung müssen lediglich die Festsetzungen des Bebauungsplanes eingehalten werden, nicht jedoch die übrigen rechtlichen Vorgaben.
Das Landratsamt Ansbach empfiehlt in diesem Fall, als Gemeinde eine Erklärung abzugeben, dass ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. Am Verfahren sowie an der Verfahrensdauer ändert diese Erklärung nichts.
Durch die Erklärung der Gemeinde wird dem Antragsteller deutlich, dass mit den Bauarbeiten erst begonnen werden kann, wenn die Abweichung durch das Landratsamt Ansbach genehmigt ist. Derartige Konstellationen sind grundsätzlich sehr selten.
Beschluss
Die Stadt Heilsbronn erklärt nach Art. 58 Abs. 2 Nr. 4 BayBO, dass für die Errichtung eines Doppelhauses mit zwei Garagen und zwei Stellplätzen auf dem Grundstück FlNr. 79/20, Gemarkung Weiterndorf, ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
Datenstand vom 23.03.2017 16:22 Uhr