Der Antragssteller plant den Neubau eines Bürogebäudes mit Inhaberwohnung auf dem Firmengrundstück in der Gewerbestraße 7, Flst. Nr. 362/5, Gemarkung Weiterndorf.
Das Bürogebäude sieht im EG neben der Doppelgarage auch Büro- und Sozialräume sowie eine Schneiderei vor.
Im OG ist die Betriebswohnung des Inhabers mit einer Wohnfläche von unter 120 m² geplant.
Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. B 15. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes werden eingehalten. Insbesondere werden die festgesetzten Baugrenzen eingehalten. Das Bauvorhaben soll mit einer Wohnfläche von unter 120 qm (118,46 m² Wohnfläche) errichtet werden. Zudem ist für die Zulassung einer Betriebsleiterwohnung eine Ausnahme vom Bebauungsplan B 15, 6. Änderung erforderlich.
Nach der Grundsatzentscheidung des Stadtrates v. 11.03.2009 sind im Gewerbegebiet Betriebswohnungen i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO unzulässig im EG, mit mehr als 120 m² WF oder wenn sie mehr als 30 % der Geschossfläche einnehmen. Werden diese Kriterien eingehalten, so sind entsprechende Wohnungen ausnahmsweise zulässig. Eine entsprechende Ausnahme muss erteilt werden, das gemeindliche Einvernehmen ist hierfür erforderlich.
Einer Ausnahme für die Errichtung einer Betriebsleiterwohnung kann seitens der Stadt Heilsbronn zugestimmt werden. In Vergleichsfällen wurde in der Vergangenheit einer Ausnahme ebenfalls zugestimmt.
Laut Baubeschreibung werden auf dem Grundstück 6 Stellplätze errichtet. Diese sind noch in einem Plan nachzuweisen.
Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig. Nach Mitteilung des Bauherrn konnte der Grundstücksnachbar nicht aufgefunden werden. Der Bauherr versuchte persönlich unter der im Liegenschaftskataster ausgewiesenen Eigentümeradresse eine Unterschrift einzuholen, auch dort war niemand erreichbar. Der Bauherr hat damit alles Zumutbare unternommen. Die fehlende Nachbarunterschrift steht der Erteilung des Einvernehmens oder der Baugenehmigung grundsätzlich nicht entgegen. Jedoch erhält der Nachbar eine Ausfertigung der Baugenehmigung, Art. 66 Abs. 1 Satz 6 BayBO.