Der Antragsteller plant die Errichtung einer Wohnanlage mit 15 Wohnungen und Tiefgarage auf den Grundstücken Fl.Nrn. 356/20, 356/21 und 356/22, Gemarkung Heilsbronn, an der St.-Gundekar-Straße.
Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Bereits im Jahr 2005 hat der Bau- und Umweltausschuss darüber beraten, welche Grundstücksbereiche des seinerzeitigen Eigentümers bebaut werden können. Der zugehörige Lageplan ist im RIS hinterlegt.
Der vorliegende Bauantrag hält die damaligen Festlegungen ein. Lediglich die unterirdische Tiefgarage erstreckt sich zum Teil in den nicht bebaubaren Bereich.
Einen Bebauungsplan gibt es in diesem Bereich nicht. Die Zulässigkeit der Bebauung richtet sich damit nach § 34 BauGB (Bauen im Innenbereich).
Gemäß Pkt 1. 3 der städtischen Stellplatzsatzung sind 27 Stellplätze erforderlich. Diese werden auf dem Grundstück auch errichtet. (26 Tiefgaragenplätze und ein oberirdischer Stellplatz).
Die Nachbarunterschriften werden derzeit durch den Antragsteller eingeholt. Nach telefonischer Mitteilung am 19.12.2017 durch den Antragsteller können die Nachbarunterschriften nicht beigebracht werden. Deshalb sind die fehlenden Unterschriften im Rahmen des Genehmigungsverfahrens durch das Landratsamt Ansbach zu würdigen.
Die geplanten Mehrfamilienhäuser haben mit II + D die gleiche Geschossigkeit wie die angrenzenden Reihenhäuser. Allerdings werden die Gebäude bedingt durch die Dachneigung von 45° gegenüber 35° der Reihenhäuser mit einer Firsthöhe von ca. 13,00 m deutlich höher (Reihenhäuser ca. 10,00 m) und wirken daher auch massiver.
Das Bauvorhaben fügt sich dennoch nach Meinung der Verwaltung in Art und Maß der näheren Umgebung ein. Bauplanungsrechtliche Versagungsgründe sind nicht ersichtlich.
Die Entwässerung der geplanten Gebäude ist gesichert. Die Bauflächen sind im Einzugsgebiet zur hydraulischen Berechnung der Kanäle für den Generalentwässerungsplan entsprechend enthalten.
Die erforderliche Gehwegabsenkung im Bereich der geplanten Zufahrt geht zu Lasten des Bauherrn.