Bauantrag Neubau eines Mastgeflügelstalles auf Fl.Nr. 538, Gemarkung Ketteldorf, Ketteldorf 17


Daten angezeigt aus Sitzung:  62. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 17.01.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 62. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 17.01.2018 ö beschliessend 2.1

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Die Antragstellerin plant den Neubau eines Mastgeflügelstalles für 29.900 Masthähnchen auf dem Grundstück Fl.Nr. 538, Gemarkung Ketteldorf, nähe Ketteldorf 17. Der Antrag ging am 23.11.2017 ein.
Das Gebäude hat die Abmessungen 100,80 m x 24.80 m. Die Firsthöhe ist mit 5,90 m geplant.
Für die Entwässerung der Dachflächen ist die Anlegung einer 375 m² großen Sickermulde zwischen dem Kettelbach und der geplanten Halle vorgesehen. Ein Überlauf in den Kettelbach ist augenscheinlich nicht geplant. Der 2016 erneuerte Hauptsammler DN 800 zum Regenüberlaufbecken verläuft parallel zum Kettelbach im Bereich der geplanten Sickermulde.
Ebenfalls wird ein unterirdischer Waschwasserbehälter (20 -25 m³) errichtet für Abwässer aus dem Stall.
Die Auffüllungshöhe an den Südwestecken des Stalles beträgt zwischen 1,10 m und 1,50 m
Weiterhin werden vier Futtersilos, welche an der Südwestecke geplant sind, errichtet. Es wurde die Zulassung einer Abweichung von den Abstandsflächen beantragt.
Eine immissionsschutzrechtliche Standortprüfung der Firma Hoock Farny Ingenieure, Landshut, liegt dem Bauantrag bei. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die Grenzwerte hinsichtlich Geruchs- und Ammoniakimmissionen unterschritten werden. Ebenso ergibt sich bezüglich der Feinstaubkonzentration an den maßgeblichen Immissionsorten keine relevante Zusatzbelastung. 
Für den Eingriff in die Natur wurde der Kompensationsbedarf ermittelt und in einem ebenfalls beigefügten Freiflächengestaltungsplan dargestellt.
Nach Mitteilung des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Kitzingen, Herr Schmiedel, per Email am 23.11.2017 sollten für einen Hähnchenmaststall mit 29.900 Plätzen 50 ha an Futterfläche vorgehalten werden, um nach § 201 BauGB privilegiert zu sein. Bei der gegebenen Flächenausstattung des Betriebes steht aus Sicht des Amtes dem Vorhaben nichts im Wege.
Einziger direkt angrenzender Nachbar ist die Stadt Heilsbronn. Weitere Nachbarn sind nicht zu beteiligen.
Nachforderung von Unterlagen:
Der Planer wurde mit Email vom 29.11.2017 aufgefordert, die nachfolgend genannten Unterlagen bzw. Informationen nachzureichen. Ebenso wurde das Wasserwirtschaftsamt vorab um Stellungnahme zur geplanten Versickerungsmulde gebeten.
  • Nachweis / Auskunft zur Privilegierung nach § 35 BauGB
  • Erschließung:
    Es ist nicht angegeben, ob ein Anschluss an das öffentliche Wasserleitungsnetz geplant ist, oder ob die Versorgung über einen Brunnen erfolgt.
    Ebenfalls ist offen, wie der unterirdische Waschwasserbehälter (20 -25 m³) entleert bzw. ausgebracht wird und ob ein Ableitung in den städtischen Kanal vorgesehen ist.
  • Entwässerung des Dachwassers / Sickermulde
    Es fehlt eine Aussage zur Versickerungsfähigkeit des Bodens. Offen blieb auch die Frage, ob eine Überleitung in den Kettelbach erfolgen soll; zu letzterem wäre auch nach Auskunft des WWA Ansbach ein wasserrechtliches Verfahren nötig.
  • Auffüllung:
    Das natürliche Gelände beim Kettelbach sollte, auch wenn dieser verrohrt ist, entsprechend breit frei bleiben. Der Umgriff der geplanten Auffüllung ist in den Plänen noch detailliert darzustellen.
Ergänzende Angaben der Antragstellerin
Am 05.01.2018 wurde persönlich von Frau Buchner das Schreiben mit ergänzenden Informationen im Bauamt abgegeben – siehe Anlage. Vorausgegangen waren auch Gespräche mit der Antragstellerin zum Umfang und Notwendigkeit der nachgefragten Punkte.
Wasseranschluss: … die Versorgung erfolgt über den bereits vorhandenen Brunnen im Bereich des abgebrannten Stalles. Sollte dieser sich wider Erwarten als nicht ausreichend erweisen, würde eine zusätzlicher Brunnen beantragt. Eine Fernwasserversorgung ist nicht geplant.
Waschwasserbehälter: … der Behälterinhalt wird in der vorh. Güllegrube zwischengelagert….Die letztendliche Entsorgung erfolgt durch Ausbringung gem. Düngeverordnung auf einer eigenen landwirtschaftlichen Acker- und Wiesenflächen.
Auffüllungen: … unmittelbar bebauten Bereich zzgl. Noch ca. 1,00 m darüber hinaus. Danach wird eine Böschung mit einer Neigung von 1 : 1 ausgebildet. Zum Kettelbach verbleiben dann och ca. 8 m, somit ist der Kettelbach nicht unmittelbar betroffen. Sollte das Landratsamt hier Ergänzungen verlangen, werden wir Sie vorliegen die Erschießungszustimmung wegen des Baches wird hier jedoch nicht tangiert.
Sickermulde: … wird entsprechend der „Verordnung  über die erlaubnisfreie schadlose Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser“ und der „Technische Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagwasser in oberirdische Gewässer“ errichtet. Sobald eine Baugenehmigung seitens des LRA in Aussicht gestellt wird, wird durch ein entsprechendes Verfahren die Möglichkeit der Versickerung geprüft. Sollte sich eine Versickerung als nicht möglich erweisen, wird ein „wasserrechtliches Verfahren“ zum Einleiten des Niederschlagswassers in den Kettelbach beantragt. Dies wird dann durch einen Fachplaner mit Einbeziehung des WWA geschehen, allerdings nicht zum jetzigen Planungsstand.
Stellungnahme der Verwaltung:
Das Bauvorhaben ist als privilegiertes landwirtschaftliches Vorhaben im Außenbereich zulässig.
Der Bauwerber versichert, dass keine städtischen Ver- und Entsorgungseinrichtungen benötigt werden, die gesamte Erschließung erfolgt durch den Bauwerber selbst und wird vom ihm gesichert.
Es ist damit zu rechnen, dass ein wasserrechtliches Verfahren für eine Brunnenbohrung folgen wird. Die Stadt Heilsbronn wird auch in diesem Fall auf die Auswirkungen der städtischen Wasserversorgung hinweisen.
Die Anlegung der Sickermulde in unmittelbarer Nähe des städtischen Kanals und des Kettelbaches lässt befürchten, dass das versickernde Wasser sich auf den darunter liegenden Kanal und auf den Kettelbach auswirkt und bspw. das Kanalbett unterspült oder verlegt. Ein Gutachten diesbezüglich wurde vom Bauwerber nicht vorgelegt.
Außerdem wurde die Verortung der Sickermulde unmittelbar in der Nähe des Kettelbachs auch vom WWA Ansbach als kritisch betrachtet.
Aus den genannten Vorgaben ist eine Sickergrube an dortiger Stelle nicht zu empfehlen.
Die Ausbringung des Waschwassers auf landwirtschaftlichen Flächen kann seitens der Stadtverwaltung nicht beurteilt werden und bleibt der Beurteilung der Fachbehörden vorbehalten.
Für die Zulassung einer Abweichung von den Abstandsflächen für die Futtersilos ist das Landratsamt Ansbach zuständig. Eine Beeinträchtigung des angrenzenden städtischen Weges wird derzeit nicht gesehen.
Fazit:
Die Errichtung des Mastgeflügelstalles ist bauplanungsrechtlich zulässig. Erhebliche Bedenken bestehen jedoch hinsichtlich der Auswirkungen der Sickermulde auf den städtischen Kanal (siehe vorgenannte Ausführungen), was die Fachbehörde klären kann.
Hinweis:
Die Antragstellerin hat am 07.01.2018 nun auch einen Antrag zur Errichtung einer landwirtschaftlichen Unterstellhalle im Bereich des Mastgeflügelstalles (ehem. Standort des Kuhstalles) eingereicht.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss stimmt dem Bauantrag in der vorgelegten Form zu.
Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Bei einem zusätzlichen Bau eines Brunnen ist eine erneute Antragstellung und Genehmigung für den Brunnen erforderlich.
Bei einer zu genehmigenden Auffüllung ist u. a. auch der zu verbleibende Raum zum Kettelbach von ca. 8m, wie beschrieben, einzuhalten.
Vor Baubeginn erbittet die Stadt Heilsbronn um Information, wie die Versickerungsfähigkeit der geplanten Sickermulde von statten geht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 1

Datenstand vom 18.01.2018 14:13 Uhr