1. vorhabenbezogene Änderung des Bebauungsplanes Nr. B 4 Weiterndorf "An den Schwabachauen" a) Ergebnis der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung b) Abwägung der Einwendungen und Stellungnahmen aus der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung


Daten angezeigt aus Sitzung:  65. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn, 13.03.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 65. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 13.03.2024 ö beschließend 2

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Am 15.11.2023 wurde die Aufstellung der vorhabenbezogenen Änderung des Bebauungsplanes Nr. B 4 „An den Schwabachauen“ in Weiterndorf beschlossen und die damals vorliegenden Entwurfsunterlagen gebilligt sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit beauftragt.
Die entsprechende Öffentlichkeitsbeteiligung sowie die Behörden- und TÖB-Beteiligung erfolgte in der Zeit vom 13.12.2023 bis zum 31.01.2024. Die Unterlagen wurden ordnungsgemäß (elektronisch) ausgelegt und auf die Auslegung ordnungsgemäß hingewiesen. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgte ebenso ordnungsgemäß durch die Vorhabenträgerin, Fa. Beil.
Fr. Drießlein, Fa. Beil, hat die eingegangenen Stellungnahmen aufgelistet und jeweils einen Abwägungsvorschlag beigefügt. Auf die Anlage wird verwiesen.
In der anberaumten Sitzung werden die eingegangenen Stellungnahmen abgewogen und in der nächsten Sitzung am 17.04.2024 soll der Satzungsbeschluss gefasst werden. Mit Ausfertigung und Bekanntmachung der Satzung wird die vorhabenbezogene Änderung des Bebauungsplanes Nr. B 4 Weiterndorf rechtskräftig.
Der notwendige Durchführungsvertrag ist zwingend vor dem Satzungsbeschluss abzuschließen, § 12 Abs. 1 BauGB. Mit der Vorhabenträgerin ist abgestimmt, dass in der anberaumten Sitzung die Abwägungen vorgenommen werden sollen. Im Anschluss kann dann bis zur nächsten Stadtratssitzung der Durchführungsvertrag notariell beurkundet und dann am 17.04.2024 der Satzungsbeschluss durch den Stadtrat gefasst werden.
Im Rahmen der Behördenbeteiligung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gingen im Wesentlichen folgende Stellungnahmen ein:
Das Landratsamt Ansbach, SG 44 Technischer Umweltschutz, weist darauf hin, dass durch die Neuplanung 7 statt wie bisher 11 Laubbäume umgesetzt werden sollen, erhebt jedoch hierzu keine Einwendungen. Das SG 23 Abfallwirtschaft weist darauf hin, dass im Rahmen der Bauleitplanung auf die Abfallentsorgung geachtet werden soll (insb. Vermeidung von Rückwärtsfahrten der Entsorgungsfahrzeuge). Da die Erschließung des Baugebietes bereits (ordnungsgemäß) erfolgt ist, ist hierzu nichts zu veranlassen.
Das Wasserwirtschaftsamt Ansbach bittet um die Vorlage bereits bei der ursprünglichen Bauleitplanung zugesagter Unterlagen durch die Stadt Heilsbronn. Diese werden durch die Stadt Heilsbronn nachgereicht. Der Hinweis zur Erweiterung der Satzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird zur Kenntnis genommen, jedoch ist aus Sicht der Vorhabenträgerin und auch aus Sicht der Stadtverwaltung eine Ergänzung nicht erforderlich. Würde das Baugebiet in Gänze überplant, wäre eine Aufnahme sinnvoll, dies ist vorliegend nicht der Fall. Die übrigen wasserwirtschaftlichen Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Unterlagen ist nicht erforderlich.
Das Staatliche Bauamt Ansbach verweist auf die im Bauleitplanverfahren zum ursprünglichen Bebauungsplan vorgetragene Stellungnahme vom 29.01.2015 und vom 05.08.2015. In der damaligen Stellungnahme weist das Staatliche Bauamt Ansbach daraufhin, dass zwar rechtlich kein zwingendes Erfordernis für einen baulichen Umbau des Kreuzungsbereiches der Auffahrt zur Bundesstraße 14 und dem Kreuzungsarm in Richtung Weiterndorf besteht, man dies allerdings für zweckmäßig erachtet. Im seinerzeitigen Bauleitplanverfahren wurden die Einwendungen dahingehend abgewogen, dass ein Ausbau des Knotenpunktbereiches (Kreuzung Auffahrt B 14/Abzweigung in Richtung Weiterndorf) nicht erforderlich ist, da die durch die Baugebietsausweisung hinzukommenden Verkehrszahlen als noch verträglich angesehen werden. Ein Umbau des Kreuzungsbereiches wurde im Grunde allerdings seinerzeit auch mitgetragen. Frau Drießlein verweist in ihrem Abwägungsvorschlag zu dieser Stellungnahme zutreffend darauf, dass im seinerzeit erbrachten Verkehrsgutachten von einer Mehrfamilienhausbebauung von 16 – 24 Wohnungen ausgegangen wurde, nunmehr jedoch nur eine max. Anzahl von 17 Wohneinheiten vorgesehen ist. Gegenüber der damaligen Verkehrsprognose ergeben sich daher keine neuen oder weitergehenden Verkehrszahlen. Auch aus Sicht der Stadtverwaltung ist es daher sachgerecht, die Stellungnahme dahingehend abzuwägen, dass ein Umbau des Knotenpunktes nicht erforderlich, wenngleich sicherlich sinnvoll, ist.
Aus der Öffentlichkeit gingen fünf Stellungnahmen (eine davon verfristet) ein. Da die Einwendungen im Einzelnen keine tragenden, die Bauleitplanungen gänzlich infrage stellenden Punkte einbringen, wird vorgeschlagen, auch die nicht fristgerecht vorgetragene Stellungnahme mit abzuwägen. Die Einwendungen wurden anonymisiert als Anlage beigefügt.
Die einzelnen Stellungnahmen behandeln auch gemeinsame Themen, die Fr. Drießlein in anl. Abwägungstabelle vorangestellt gemeinsam abhandelt.
Änderung der Tiefgaragenzufahrt: Im bisherigen Bebauungsplan Nr. B 4 war zwar die Tiefgaragenzufahrt festgesetzt (Ziff. 6.9), jedoch war die Errichtung einer Tiefgarage zur Schaffung der erforderlichen Stellplätze der Mehrfamilienhäuser nicht vorgegeben. D.h. die Stellplätze hätten auch oberirdisch errichtet werden können. Die Zufahrt zu oberirdischen Stellplätzen war nicht eingeschränkt (Ausnahme Grünflächen oder Parkflächen vor den Grundstücken). An den Stellen der nun möglichen Tiefgaragenzufahrt im Süden wären daher bereits im aktuell rechtsgültigen Bebauungsplan Zufahrten zum Grundstück möglich gewesen. Eine Verschlechterung der Gesamtsituation für die direkten Anwohner entsteht daher – entgegen der Einwendungen - nicht. 
Erhöhtes Verkehrsaufkommen: Gegenüber der bisherigen Bauleitplanung wird kein erhöhtes Verkehrsaufkommen ausgelöst. Die Anzahl an Wohneinheiten und die damit zu erwartenden Fahrzeugbewegungen entspricht auch der bisherigen Bauleitplanung.
Länge der Fahrtstrecke bis zur Tiefgarage: Die zur Tiefgarage zurückzulegende Wegstrecke wird nur sehr marginal verlängert (50 m). Unter Bezugnahme zu den Ausführungen zur geänderten Tiefgaragenzufahrt (Zufahrt in Baugrundstück im Süden bisher auch möglich gewesen) entsteht nicht einmal eine Veränderung zum bisherigen planungsrechtlichen Zustand.
Gefährdung spielender Kinder: Innerhalb des Baugebietes wurde auf den großen Wunsch der Anwohnenden ein verkehrsberuhigter Bereich (Zeichen 325) angeordnet. Die Verkehrssicherheit wird damit ausreichend gewahrt. Durch eine Anordnung der Tiefgaragenzufahrt im Süden der MFH wird keine zusätzliche Verkehrsgefährdung hervorgerufen. Durch die nun geänderte Zufahrt zur Tiefgarage von Süden wird die Sicherheit spielender Kinder nach Ansicht der Stadtverwaltung im Übrigen tendenziell eher erhöht. Bislang sah der Bebauungsplan die Tiefgaragenzufahrt (und -ausfahrt) im Zugangsbereich zur öffentlichen Grünanlage samt Kinderspielplatz vor. Die Zufahrt zur Tiefgarage und der Zugang zum Kinderspielplatz werden nun räumlich getrennt, sodass Begegnungsverkehr zwischen Tiefgaragennutzenden und Spielplatzbesuchenden vermieden wird.
Einwendung 1
Zur weiteren zurückzulegenden Wegstrecke s.o. Klarstellend ist anzumerken, dass es sich um einen verkehrsberuhigten Bereich, nicht um eine Spielstraße handelt. Zum erhöhten Verkehrsaufkommen s.o.
Einwendung 2
Zur weiteren zurückzulegenden Wegstrecke s.o. Erschwerte Passiervorgänge von Kraftfahrzeugen innerhalb des Verkehrsberuhigten Bereiches sind vollkommen tolerierbar. Selbst bei der ursprünglichen Anordnung (Tempo-30) sind die Fahrbahnbreiten vollkommen richtlinienkonform und ausreichend. Durch eine Tiefgaragenausfahrt im Norden der MFH wird das Gesamtverkehrsaufkommen nicht verringert. Zur Gefährdung spielender Kinder s.o. Bzgl. der bewussten Kaufentscheidung für ein Grundstück abgewandt zur Tiefgaragenzufahrt wird auf die Ausführungen oben verwiesen. Eine oberirdische Zufahrt war an gleicher Stelle auch bislang zulässig.
Einwendung 3
Zur längeren Fahrtstrecke s.o. Die Ausführungen zu den geltenden Verkehrsregeln eines verkehrsberuhigten Bereiches sind nicht gänzlich zutreffend, dies ist zur Abwägung jedoch irrelevant. Zur steigenden Verkehrsbelastung s.o. Zu Behinderungen aufgrund anderer Versatzstellen ist auszuführen, dass diese innerhalb eines verkehrsberuhigten Bereiches vollkommen tolerabel sind (auch im Falle Tempo-30). Wer in Schrittgeschwindigkeit fährt, kann jederzeit Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmende nehmen. Zur Verlegung der Tiefgaragenzufahrt s.o. Zur steigenden Lärmbelastung ist anzuführen, dass die nach RLS-19 Richtlinien für den Lärmschutz an Straße) einzuhaltenden Grenzwerte bei Weitem eingehalten werden, d.h. keine lärmmindernden Maßnahmen erforderlich sind. Für die Berechnung des Beurteilungspegels sind insbesondere die Verkehrsbelastung (Zahl und Art), die Fahrbahnoberfläche (vorliegend Asphalt) und die zulässige Höchstgeschwindigkeit (vorliegend Schrittgeschwindigkeit) maßgebend. Mit Blick auf die Situation innerhalb des Baugebietes ist mit einer nur sehr geringen Lärmbelastung zu rechnen. Im Übrigen wäre eine Zufahrt auch bereits jetzt oberirdisch möglich gewesen, s.o.
Einwendung 4(verfristet)
Trotz Verfristung (Eingang bei der Stadt Heilsbronn erst nach Auslegungsende) wird die Stellungnahme behandelt, s.o. Zur Verkehrsmehrbelastung und zur Gefährdung s.o. Die zeichnerische Darstellung des Gehweges und der Grünpflanzungen waren keine Festsetzung, sondern nur planerischer Vorschlag (s. u.a. Legende des Bebauungsplanes). Eine unzulässige Sichtbehinderung aufgrund der abzusichernden Tiefgaragenzufahrt liegt nicht vor. Im Übrigen wäre bspw. eine Einfriedung der Grundstücke untereinander nach akt. Bebauungsplan mit Hecken bis zu 2,0 m Höhe zulässig. Die Sichtbeeinträchtigung, so sie überhaupt vorläge, wäre gleich.
Einwendung 5
Zur Lage der Tiefgaragenzufahrt s.o. Zur Lärmbelastung s.o. Zur befürchteten Beschattung s. Stellungnahme Fr. Drießlein. Es erfolgt gegenüber der bisherigen Bauleitplanung keine erkennbare Verschlechterung. Zur erhöhten Verkehrsbelastung und zur weiteren Wegstrecke s.o. Zur erhöhten Verkehrsgefährdung und den Versatzstellen s.o.
Zusammenfassung
Die eingegangenen Stellungnahmen können allesamt dahingehend abgewogen werden, dass keine Änderungen des Bebauungsplanentwurfes erforderlich sind. Der Satzungsbeschluss ist daher möglich, soweit der Durchführungsvertrag abgeschlossen ist.

Beschluss

Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange für die vorhabenbezogene 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. B 4 Weiterndorf „An den Schwabachauen“
  • Die Stellungnahme des Staatlichen Bauamtes Ansbach vom 08.01.2024 wird dahingehend abgewogen, dass ein Umbau des Kreuzungsbereiches Auffahrt Bundesstraße 14/Klosterweg aufgrund der vorliegenden, vorhabenbezogenen Bebauungsplanänderung nicht erforderlich ist. Die mitgeteilten Ausführungen zu verkehrsbedingten Lärmimmissionen werden zur Kenntnis genommen, eine weitere Veranlassung ergibt sich hieraus nicht. Auf die Stellungnahme der Planerin wird verwiesen.
  • Die Einwendung 1 wird dahingehend abgewogen, dass die weitere zurückzulegende Fahrtstrecke zur nun beabsichtigten Tiefgaragenzufahrt den planungsrechtlichen Zustand nicht ändert, da eine Zufahrtsmöglichkeit zu oberirdischen Parkflächen bereits auch im ursprünglichen Bebauungsplan Nr. B 4 Weiterndorf zulässig gewesen wäre. Durch die Änderung der Tiefgaragenzufahrt entsteht darüber hinaus auch keine zusätzliche Verkehrsgefährdung. Durch die verkehrsrechtliche Anordnung eines verkehrsberuhigten Bereiches wird der Verkehrssicherheit sämtlicher Verkehrsteilnehmenden ohnehin ausreichend Rechnung getragen.
  • Die Einwendung 2 wird dahingehend abgewogen, dass die weitere zurückzulegende Fahrtstrecke zur nun beabsichtigten Tiefgaragenzufahrt den planungsrechtlichen Zustand nicht ändert, da eine Zufahrtsmöglichkeit zu oberirdischen Parkflächen bereits auch im ursprünglichen Bebauungsplan Nr. B 4 Weiterndorf zulässig gewesen wäre. Durch die Änderung der Tiefgaragenzufahrt entsteht darüber hinaus auch keine zusätzliche Verkehrsgefährdung. Durch die verkehrsrechtliche Anordnung eines verkehrsberuhigten Bereiches wird der Verkehrssicherheit sämtlicher Verkehrsteilnehmenden ohnehin ausreichend Rechnung getragen.
  • Die Einwendung 3 wird dahingehend abgewogen, dass die weitere zurückzulegende Fahrtstrecke zur nun beabsichtigten Tiefgaragenzufahrt den planungsrechtlichen Zustand nicht ändert, da eine Zufahrtsmöglichkeit zu oberirdischen Parkflächen bereits auch im ursprünglichen Bebauungsplan Nr. B 4 Weiterndorf zulässig gewesen wäre. Durch die Änderung der Tiefgaragenzufahrt entsteht darüber hinaus auch keine zusätzliche Verkehrsgefährdung. Durch die verkehrsrechtliche Anordnung eines verkehrsberuhigten Bereiches wird der Verkehrssicherheit sämtlicher Verkehrsteilnehmenden ohnehin ausreichend Rechnung getragen. Auch liegt keine geänderte, unzulässige oder unzumutbare Lärmbelästigung vor, da die Zufahrt zum südlichen Mehrfamilienhausgrundstück auch bislang von Süden aus möglich war.
  • Die Einwendung 4 wird trotz nicht fristgerechten Eingangs dahingehend abgewogen, dass durch die Änderung der Tiefgaragenzufahrt keine zusätzliche Verkehrsgefährdung entsteht und insbesondere die verkehrsrechtliche Anordnung eines verkehrsberuhigten Bereiches der Verkehrssicherheit sämtlicher Verkehrsteilnehmenden ausreichend Rechnung trägt. Auf die im bisherigen Planblatt dargestellten Grünpflanzungen sowie den dargestellten Gehweg kann sich nicht berufen werden, da dies als Vorschlag im Planblatt eingezeichnet, nicht jedoch als Festsetzung aufgenommen war. Unzulässige Sichtbehinderungen bei der Ausfahrt aus dem eigenen Grundstück des Einwendungsführers liegen zudem nicht vor.
  • Die Einwendung 5 wird dahingehend abgewogen, dass die Zufahrt zum Mehrfamilienhausgrundstück auch bislang vom Süden aus möglich war und insoweit keine Beeinträchtigungen neu entstehen. Aus diesem Grund liegt keine und auch keine unzumutbare Lärmbelästigung vor. Sichtbehinderungen aufgrund einer möglichen Tiefgaragenzufahrt entstehen nicht, da auch der bisherige Bebauungsplan Bebauungen entlang der Grundstücksgrenze im rechtlich zulässigen Rahmen ermöglicht hätte. Die weitere Wegstrecke zur nun dargestellten Tiefgaragenzufahrt stellt keine Verkehrsgefährdung dar und ruft auch kein gegenüber dem bisherigen planungsrechtlichen Zustand erhöhtes Verkehrsaufkommen hervor. Insbesondere trägt die verkehrsrechtliche Anordnung eines verkehrsberuhigten Bereiches der Verkehrssicherheit sämtlicher Verkehrsteilnehmenden ausreichend Rechnung.
  • Die eingegangenen Stellungnahmen werden im Übrigen sowie ergänzend gemäß anl. Abwägungstabelle (Stand: 06.03.2024) abgewogen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Datenstand vom 02.05.2024 09:15 Uhr