Isolierte Befreiung; Neubau einer Garage auf FlNr. 221/6, Gemarkung Bonnhof


Daten angezeigt aus Sitzung:  67. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn, 30.04.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 67. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 30.04.2024 ö 2.3

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Die Antragsteller planen die Errichtung einer Garage auf Flurnummer 221/6 Gemarkung Bonnhof. Die Garage soll im selben Stil der vorhandenen Bestandsgaragen errichtet werden. Im südwestlichen Grundstücksbereich entlang der Straße möchten die Antragsteller das Gelände auffüllen und mittels Gabionen gegen abrutschen sichern. Da es sich bei der Geländeauffüllung (gem. BayBO Art. 57 (1) Nr. 9) einschließlich Abstützung mittels Gabionen nach Einschätzung der Bauverwaltung nicht um eine Einfriedung, sondern um ein verfahrensfreies Bauvorhaben handelt, ist hierfür keine Befreiung erforderlich.
Der Bau- Umwelt- und Klimaausschusses hat in seiner letzten Sitzung vom 17.04.2024 befunden, die Entscheidung zu diesem Antrag auf eine spätere Sitzung zu verschieben und weitere Planunterlagen zu vorgenannter Geländeauffüllung einzufordern. Eine Südansicht der Gabionenstützwand wurden am 18.04.2024 inkl. Luftbilder übergeben (s. Anl.). Demnach ist der Fußpunkt der Gabionenstützwand auf die Grundstücksgrenze (ca. 30 – 40 cm vom Bordstein auf die Grünfläche) geplant. Die Gabionenwand selbst war aufgrund der Verfahrensfreiheit nicht Bestandteil der Antragsprüfung. Die hierdurch vermuteten Sichtbeeinträchtigungen sollen jedoch explizit nachgeprüft werden. 
Da es sich nicht um eine Kreuzung, sondern eine Privat-Ausfahrt von einem Privatgrundstück auf eine öffentliche Straße handelt, gibt es aus baurechtlicher und straßenrechtlicher Sicht (insb. Art. 26 BayStrWG nicht anwendbar) keine Vorgaben zu einzuhaltenden Sichtdreiecken.
Zu den beantragten Befreiungen hinsichtlich der Garage ist folgendes festzuhalten:
Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans B 5 Bonnhof. Damit die Antragstellerin das Vorhaben wie geplant umsetzen kann, werden folgende Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans erforderlich:
-Nr. 5 Dachform Vorgabe Satteldach mit Dachneigung wie Hauptgebäude, geplant Pultdach ohne Bezug zur Dachneigung des Hauptdaches. Die Bauabteilung empfiehlt der geänderten Dachform Zuzustimmen
-Nr. 5 Vorgabe maximale Garagentraufhöhe 2,75 m, geplant eine höhere Garagentraufhöhe. Die Bauabteilung empfiehlt in diesem Fall einer maximalen Traufhöhe auf 3,0 Meter zuzustimmen. 
-Garagenstandort ausgewiesen im Planteil des B-Plans, geplant außerhalb dieses Bereiches. Die Bauabteilung empfiehlt dem geplanten Standort der Garage zuzustimmen. 
Die geplante Auffüllung im südwestlichen Bereich ist nach Auffassung der Bauabteilung Verfahrensfrei nach Art. 57 (1) Nr. 9 und bedarf daher keiner Genehmigung. 

Beschluss

Der Stadtrat stimmt den beantragten isolierten Befreiungen zur Garagendachform als Pultdach, maximalen Traufhöhe von 3,0 Metern und dem geplanten Garagenstandort auf Flurnummer 221/6 Gemarkung Bonnhof zu. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Datenstand vom 13.06.2024 10:39 Uhr