Der Stadtrat hat in seiner Sitzung vom 17.01.2024 beschlossen, die Beiträge und Gebühren für die Wasserversorgung der Stadt Heilsbronn vom Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband überprüfen zu lassen.
Nach Rücksprache der Verwaltung mit dem BKPV konnte auf eine Nachkalkulation der Beiträge verzichtet werden, da diese sich nach einer überschlägigen Berechnung im Rahmen halten. Die Gebühren wurden durch den BKPV ermittelt.
Die Neukalkulation über den üblichen, 4-jährigen Kalkulationszeitraum wurde zwischenzeitlich durchgeführt.
Dabei ändert sich die seit dem 01.01.2011 gleichgebliebene Wassergebühr von netto 1,90 €/m³ auf
2,24 €/ m³ (netto).
Ursächlich für den gebotenen – jedoch noch moderaten – Anstieg sind dabei hauptsächlich die allgemeinen Kostensteigerungen in allen Bereichen für Betrieb und Unterhalt.
Kalkulationsgrundlagen sind dabei folgende:
Kalkulatorische Kosten
Der Herstellungsaufwand für die Investitionen ab 2024 wurden aus Kostenschätzungen ermittelt. In den Jahren 2025 bis 2028 wird ein voraussichtlicher Gesamtinvestitionsaufwand von rd. 1,6 Mio.€ ermittelt.
Kalkulatorischer Zinssatz
Der kalkulatorische Zinssatz beträgt 1,7 % (analog der aktuell gültigen Kalkulation für Abwasser ab 01.07.2024).
Kosten für Betrieb und Unterhalt
Die voraussichtlichen Kosten für den Betrieb und den Unterhalt wurden anhand des Ergebnisses 2023 sowie den Ansätzen für 2024 ermittelt. Die Betriebs- und Unterhaltskosten wurden für die Folgejahre unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Entwicklung fortgeschrieben oder geschätzt. Die Tendenz allgemein ist ein Anstieg in allen Bereichen: Personalkosten, Energiekosten, Kosten für Unterhaltung Rohrnetz, Geräte-/ und Fahrzeugunterhalt etc. sowie sonstige Bewirtschaftungskosten.
Wassermengen
Die künftigen Wassermengen wurden pro Jahr auf 380.000 m³ festgelegt. Der Durchschnitt der abgerechneten Jahre 2019 bis 2023 beträgt rd. 383.000 m³. Für die kommenden Jahre wird aufgrund des Abnahmeverhaltens der Bürger/ Unternehmen nicht mit einem Anstieg gerechnet.
Grundgebühren
Verbrauchsunabhängige Grundgebühren wurden zuletzt zum 01.01.2019 angehoben. Im Vergleich zu anderen Gemeinden sind diese bereits im oberen Feld angesiedelt, aber auch nicht zu hoch. Die Grundgebühren bleiben damit unverändert.
Die Neudefinition zu den Leistungsbereichen der Wasserzähler dienen der Vereinheitlichung auf EU-Ebene: Der Wechsel des Durchflussmaßstabes bei den Wasserzählern – früher: Nenndurchfluss (Qn), ist jetzt der Dauerdurchfluss (Q3).Unter dem Begriff des Dauerdurchflusses (Q3) ist nach der Eichordnung der größte Durchfluss zu verstehen, bei dem der Wasserzähler unter normalen Einsatzbedingungen zufriedenstellend arbeitet.
Die Werte für Wasserzähler mit Dauerdurchfluss (Q3) entsprechen folgenden bisher nach Nenndurchfluss (Qn) ermittelten Werten:
Die BGS-WAS muss dazu auch entsprechend geändert werden.
Anliegender Satzungsentwurf wurde aktualisiert: Die Grundgebühr nach dem Nenndurchfluss (Qn) gem. § 9 der Satzung bleibt bestehen. Die Grundgebühr nach dem Dauerdurchfluss (Q3) wird gem. dem neu eingefügten § 9 Abs 3 geregelt.