Beschluss über Verlängerung der Satzung zur Veränderungssperre für einen Teilbereich des Bebauungsplanes Nr. B 8 "Östlich der Herbststraße / nördlich Heuweg"


Daten angezeigt aus Sitzung:  77. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn, 16.05.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 77. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 16.05.2018 ö beschliessend 4

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB kann die Geltungsdauer einer Veränderungssperre um ein Jahr verlängert werden.
Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB bzw. § 4 der Satzung zur Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplans Nr. B 8 „Östlich der Herbststraße/nördlich Heuweg“ beträgt die Geltungsdauer der Veränderungssperre grds. zwei Jahre. Die Satzung zur Veränderungssperre wurde am 28.07.2016 öffentlich bekanntgemacht, ihre Geltungsdauer läuft daher noch bis 28.07.2018.
Die Voraussetzungen für die Veränderungssperre im Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. B 8 „Östlich der Herbststraße/nördlich Heuweg“ liegen weiterhin vor, weswegen eine Verlängerung der Veränderungssperre beschlossen werden kann.
Nachdem das zugehörige Bauleitplanverfahren aktuell noch nicht abgeschlossen wurde, ist die Aufrechterhaltung der Veränderungssperre weiterhin notwendig.
Die Veränderungssperre könnte nach Ablauf dieses weiteren Jahres ggf. nach § 17 Abs. 2 BauGB nochmals um ein Jahr verlängert werden.

Beschluss

Der Stadtrat der Stadt Heilsbronn erlässt aufgrund der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2018 (GVBl. S. 145), folgende

Satzung
§ 1
Die Geltungsdauer der für die Sicherung der Planung zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. B 8 „Östlich der Herbststraße/nördlich Heuweg“ erlassenen Veränderungssperre für das Grundstück Flurnummer 272/5, Gemarkung Heilsbronn, Satzung der Stadt Heilsbronn vom 28. Juni 2016 (bekannt gemacht mit Bekanntmachung an den amtlichen Anschlagtafeln am 29.07.2016), wird um 1 Jahr verlängert.
Die Veränderungssperre tritt somit unter Abweichung von § 4 der Satzung zur Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplans Nr. B 8 „Östlich der Herbststraße/nördlich Heuweg“ vom 28. Juni 2016 spätestens am 29. Juli 2019 außer Kraft. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich wird.

§ 2
Die Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre tritt mit Ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis:
Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre und § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Datenstand vom 01.08.2018 09:27 Uhr